§ 418 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.06.2025
  1. (1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2025 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2025, in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag § 408 Abs. 5;mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag Paragraph 408, Absatz 5 ;,
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Juni 2025 § 29 Abs. 1;mit 1. Juni 2025 Paragraph 29, Absatz eins ;,
    3. 3.Ziffer 3mit 1. Jänner 2026 § 92 Abs. 2;mit 1. Jänner 2026 Paragraph 92, Absatz 2 ;,
    4. 4.Ziffer 4rückwirkend mit 1. April 2025 § 384 samt Überschrift.rückwirkend mit 1. April 2025 Paragraph 384, samt Überschrift.
  2. (2)Absatz 2§ 384 samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.Paragraph 384, samt Überschrift tritt mit 31. März 2027 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von § 92 Abs. 3 ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.Abweichend von Paragraph 92, Absatz 3, ist die Rezeptgebühr für das Jahr 2026 nicht zu vervielfachen.
  4. (4)Absatz 4Die für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach § 384 erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen AufwendungenDie für die Abrechnung des Kostenersatzes durch den Bund nach Paragraph 384, erforderlichen Unterlagen und Nachweise sind vom Krankenversicherungsträger dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die gesetzmäßigen Aufwendungen
    • Strichaufzählungaus dem Jahr 2025bis längstens 31. Dezember 2026 
    • Strichaufzählungaus den Jahren 2026 und 2027bis längstens 31. Oktober 2027 
    bei sonstigem Anspruchsverlust vorzulegen. In begründeten Fällen, insbesondere wenn die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus sachlichen Gründen nicht rechtzeitig beigebracht werden können, kann diese Frist auf Antrag durch den/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Angabe einer neuen Frist verlängert werden.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von § 29 Abs. 1 ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (§ 149 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.Abweichend von Paragraph 29, Absatz eins, ist im Jahr 2025 von Personen, die eine Ausgleichzulage, nicht aber einen Ausgleichzulagen- oder Pensionsbonus, beziehen sowie von deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern ein Beitrag in der Höhe von 5,1% einzubehalten. Eine dadurch bewirkte Erhöhung des Nettoeinkommens ist für den Anspruch auf Ausgleichszulage (Paragraph 149, Absatz eins,) nicht zu berücksichtigen.
In Kraft seit 31.05.2025 bis 31.12.9999
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