§ 410 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
§ 410.Paragraph 410,

§ 91 Abs. 1 Z 2 und § 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 92, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
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