§ 408a GSVG Energiekostenzuschuss

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
  1. (1)Absatz einsPersonen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den §§ 2 Abs. 1 Z 4 oder 3 Abs. 1 Z 2 in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des § 35b ermittelte Beitragsgrundlage.Personen, die im Zeitraum 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 durchgehend nach den Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, oder 3 Absatz eins, Ziffer 2, in der Krankenversicherung pflichtversichert waren, haben Anspruch auf einen Energiekostenzuschuss, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht. Maßgeblich ist die ohne Anwendung des Paragraph 35 b, ermittelte Beitragsgrundlage.
  2. (2)Absatz 2Der Energiekostenzuschuss gebührt als Beitragsgutschrift in Höhe von 410 €.
  3. (3)Absatz 3Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 erfolgt zum 1. September 2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, erfolgt zum 1. September 2023. Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf den Anspruch.
  4. (4)Absatz 4Die Gutschrift nach Abs. 2 ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.Die Gutschrift nach Absatz 2, ist im Rahmen der Beitragsvorschreibung für das vierte Quartal 2023 auf dem Beitragskonto der versicherten Person flüssig zu machen.
  5. (5)Absatz 5Der Energiekostenzuschuss ist unpfändbar.
  6. (6)Absatz 6Die Aufwendungen für die Energiekostenzuschüsse nach dieser Bestimmung sind der Sozialversicherungsanstalt vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis zum 31. März 2024 zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 408a GSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 408a GSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 408a GSVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 408a GSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 408a GSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 408 GSVG
§ 409 GSVG