§ 422 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.01.2026
§ 422.Paragraph 422,

Abweichend von § 29 Abs. 2 sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren: Abweichend von Paragraph 29, Absatz 2, sind die zu überweisenden Beträge in den Jahren 2026 bis 2030 um folgende Beträge zu reduzieren:

  1. 1.Ziffer eins202647,7 Mio. €; 
  2. 2.Ziffer 2202749,9 Mio. €; 
  3. 3.Ziffer 3202852,1 Mio. €; 
  4. 4.Ziffer 4202953,4 Mio. €; 
  5. 5.Ziffer 5203055,6 Mio. €. 
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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