§ 56b GSpG Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

GSpG - Glücksspielgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

In Verfahren nach den §§ 14 und 21 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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