§ 52f GSpG Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

GSpG - Glücksspielgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die vom Finanzamt Österreich gemäß §§ 52b oder 52c verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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