§ 52f GSpG Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

Glücksspielgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Die vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich gemäß §§ 52b oder 52c verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 23.07.2019 bis 31.12.2020

Die vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich gemäß §§ 52b oder 52c verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

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