§ 52d GSpG Verlängerung der Verjährung

GSpG - Glücksspielgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 52b oder 52c gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

In Kraft seit 23.07.2019 bis 31.12.9999
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