§ 56b GSpG Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Glücksspielgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Gegen Bescheide des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten des Vollzuges dieses Bundesgesetzes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. In Verfahren nach den §§ 14 und 21 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.2020

Gegen Bescheide des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten des Vollzuges dieses Bundesgesetzes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. In Verfahren nach den §§ 14 und 21 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

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