§ 61 GSpG Vollziehung

GSpG - Glücksspielgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.09.2026
§ 61.Paragraph 61,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 27 Abs. 4,der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz 4,,
  2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 49,der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 49,,
  3. 3.Ziffer 3der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.
In Kraft seit 30.07.2026 bis 31.12.9999
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