§ 8 GSBG

GSBG - Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Für die Erhebung der Beihilfe mit Ausnahme des § 1a ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.Für die Erhebung der Beihilfe mit Ausnahme des Paragraph eins a, ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.
  2. (2)Absatz 2,Beihilfen, die nicht aufgrund einer Festsetzung auszuzahlen sind, sind in voller Höhe spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der Monatserklärung folgenden Kalendermonats auf das vom Unternehmer bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen. Eine Rückforderung, die sich nicht aufgrund einer Festsetzung ergibt, ist am 25. Tag des auf die Einreichung der Monatserklärung folgenden Kalendermonats fällig.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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