Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026
Zusätzlich zur Beihilfe nach § 1 ist eine pauschalierte Beihilfe Zusätzlich zur Beihilfe nach Paragraph eins, ist eine pauschalierte Beihilfe
1.Ziffer einsder Österreichischen Gesundheitskasse in der Höhe von 100 Millionen Euro pro Jahr;
2.Ziffer 2der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in der Höhe von 30 Millionen Euro pro Jahr, zuzurechnen dem Rechenkreis der bäuerlichen Sozialversicherung,
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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