Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
(1)Absatz eins,Auf die Beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.Auf die Beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Abweichend davon gelten für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff ASVG.Abweichend davon gelten für die Ausgleichszahlungen des Paragraph 3, Absatz eins, bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 352, ff ASVG.
(3)Absatz 3,Die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 und die Beiträge gemäß § 9 sind selbst zu berechnende Abgaben.Die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß Paragraphen eins bis 3 und die Beiträge gemäß Paragraph 9, sind selbst zu berechnende Abgaben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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