§ 5 GSBG

GSBG - Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 1, § 2 oder § 11 für die Beihilfe, ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Auf die Berichtigung sind § 16 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph eins,, Paragraph 2, oder Paragraph 11, für die Beihilfe, ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Auf die Berichtigung sind Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Erweist sich die Erklärung der Beihilfe als unvollständig oder nicht richtig, hat eine Berichtigung der Erklärung der Beihilfe zu erfolgen. Das zuständige Finanzamt hat die Beihilfe festzusetzen, solange nicht ein das Kalendermonat beinhaltender Festsetzungsbescheid aufgrund einer Jahreserklärung erlassen wurde.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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