Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026
Dem Bundesminister für Finanzen und von diesem beauftragten Organen ist auf Verlangen von den Beihilfenempfängern jederzeit Zugang und Einsicht in die für die Berechnung der Beihilfe relevanten Unterlagen zu gewähren.
In Kraft seit 31.12.1996 bis 31.12.9999
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