§ 13 GSBG

GSBG - Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026

Dem Bundesminister für Finanzen und von diesem beauftragten Organen ist auf Verlangen von den Beihilfenempfängern jederzeit Zugang und Einsicht in die für die Berechnung der Beihilfe relevanten Unterlagen zu gewähren.

In Kraft seit 31.12.1996 bis 31.12.9999
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