§ 12 GSBG

GSBG - Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2026

Für die in § 3 genannten Unternehmer gilt die Ausgleichszahlung als Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung gemäß § 30 UStG 1994. Für die in Paragraph 3, genannten Unternehmer gilt die Ausgleichszahlung als Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung gemäß Paragraph 30, UStG 1994.

In Kraft seit 31.12.1996 bis 31.12.9999
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