§ 5 GSBG

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe, so ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung ist vor Abgabe der Jahreserklärung für jenen Kalendermonat vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse geändert haben, dann mit einer Jahreserklärung für das Kalenderjahr.

  1. (1)Absatz eins,Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 1, § 2 oder § 11 für die Beihilfe, ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Auf die Berichtigung sind § 16 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph eins,, Paragraph 2, oder Paragraph 11, für die Beihilfe, ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Auf die Berichtigung sind Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Erweist sich die Erklärung der Beihilfe als unvollständig oder nicht richtig, hat eine Berichtigung der Erklärung der Beihilfe zu erfolgen. Das zuständige Finanzamt hat die Beihilfe festzusetzen, solange nicht ein das Kalendermonat beinhaltender Festsetzungsbescheid aufgrund einer Jahreserklärung erlassen wurde.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.2023
Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage für die Beihilfe, so ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Die Berichtigung ist vor Abgabe der Jahreserklärung für jenen Kalendermonat vorzunehmen, in dem sich die Verhältnisse geändert haben, dann mit einer Jahreserklärung für das Kalenderjahr.

  1. (1)Absatz eins,Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 1, § 2 oder § 11 für die Beihilfe, ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Auf die Berichtigung sind § 16 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.Ändert sich nachträglich die Bemessungsgrundlage im Sinne des Paragraph eins,, Paragraph 2, oder Paragraph 11, für die Beihilfe, ist die Beihilfe entsprechend zu berichtigen. Auf die Berichtigung sind Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Erweist sich die Erklärung der Beihilfe als unvollständig oder nicht richtig, hat eine Berichtigung der Erklärung der Beihilfe zu erfolgen. Das zuständige Finanzamt hat die Beihilfe festzusetzen, solange nicht ein das Kalendermonat beinhaltender Festsetzungsbescheid aufgrund einer Jahreserklärung erlassen wurde.

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