§ 4 GSBG

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Mit Ausnahme der im letzten Satz geregelten sinngemäßen Anwendung des ASVG finden die Bestimmungen der BAO Anwendung; die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 und die Beträge gemäß § 9 gelten als selbst zu berechnende Abgaben. Für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 gelten bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff ASVG. Mit Ausnahme der im letzten Satz geregelten sinngemäßen Anwendung des ASVG finden die Bestimmungen der BAO Anwendung; die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß Paragraphen eins bis 3 und die Beträge gemäß Paragraph 9, gelten als selbst zu berechnende Abgaben. Für die Ausgleichszahlungen des Paragraph 3, Absatz eins, gelten bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 352, ff ASVG.

  1. (1)Absatz eins,Auf die Beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.Auf die Beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend davon gelten für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff ASVG.Abweichend davon gelten für die Ausgleichszahlungen des Paragraph 3, Absatz eins, bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 352, ff ASVG.
  3. (3)Absatz 3,Die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 und die Beiträge gemäß § 9 sind selbst zu berechnende Abgaben.Die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß Paragraphen eins bis 3 und die Beiträge gemäß Paragraph 9, sind selbst zu berechnende Abgaben.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.2023
Mit Ausnahme der im letzten Satz geregelten sinngemäßen Anwendung des ASVG finden die Bestimmungen der BAO Anwendung; die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 und die Beträge gemäß § 9 gelten als selbst zu berechnende Abgaben. Für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 gelten bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff ASVG. Mit Ausnahme der im letzten Satz geregelten sinngemäßen Anwendung des ASVG finden die Bestimmungen der BAO Anwendung; die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß Paragraphen eins bis 3 und die Beträge gemäß Paragraph 9, gelten als selbst zu berechnende Abgaben. Für die Ausgleichszahlungen des Paragraph 3, Absatz eins, gelten bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 352, ff ASVG.

  1. (1)Absatz eins,Auf die Beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.Auf die Beihilfe nach diesem Bundesgesetz sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend davon gelten für die Ausgleichszahlungen des § 3 Abs. 1 bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der §§ 352 ff ASVG.Abweichend davon gelten für die Ausgleichszahlungen des Paragraph 3, Absatz eins, bezüglich der Beziehungen zwischen anspruchsberechtigten Vertragspartnern (Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner) einerseits und Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeeinrichtungen und Trägern des öffentlichen Fürsorgewesens andererseits sinngemäß die Verfahrensbestimmungen der Paragraphen 352, ff ASVG.
  3. (3)Absatz 3,Die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 und die Beiträge gemäß § 9 sind selbst zu berechnende Abgaben.Die Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß Paragraphen eins bis 3 und die Beiträge gemäß Paragraph 9, sind selbst zu berechnende Abgaben.

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