§ 1a GSBG

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Zusätzlich zur Beihilfe nach § 1 ist eine pauschalierte Beihilfe Zusätzlich zur Beihilfe nach Paragraph eins, ist eine pauschalierte Beihilfe

  1. 1.Ziffer einsder Österreichischen Gesundheitskasse in der Höhe von 100 Millionen Euro pro Jahr;
  2. 2.Ziffer 2der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in der Höhe von 30 Millionen Euro pro Jahr, zuzurechnen dem Rechenkreis der bäuerlichen Sozialversicherung,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023

Zusätzlich zur Beihilfe nach § 1 ist eine pauschalierte Beihilfe Zusätzlich zur Beihilfe nach Paragraph eins, ist eine pauschalierte Beihilfe

  1. 1.Ziffer einsder Österreichischen Gesundheitskasse in der Höhe von 100 Millionen Euro pro Jahr;
  2. 2.Ziffer 2der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in der Höhe von 30 Millionen Euro pro Jahr, zuzurechnen dem Rechenkreis der bäuerlichen Sozialversicherung,

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