§ 8 GSBG

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Auszahlung der Beihilfen nach § 1 Abs. 2 für die Träger der Sozialversicherung erfolgt im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (Anm. 1). Die Auszahlung der Beihilfen nach § 1 Abs. 2 an die Krankenfürsorgeeinrichtungen und Träger des öffentlichen Fürsorgewesens und nach § 1 Abs. 3 hat im Wege der Länder zu erfolgen.Die Auszahlung der Beihilfen nach Paragraph eins, Absatz 2, für die Träger der Sozialversicherung erfolgt im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger Anmerkung eins, ). Die Auszahlung der Beihilfen nach Paragraph eins, Absatz 2, an die Krankenfürsorgeeinrichtungen und Träger des öffentlichen Fürsorgewesens und nach Paragraph eins, Absatz 3, hat im Wege der Länder zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 1 hat, wenn eine Leistungserbringung auf Grund von Verträgen mit österreichischen Sozialversicherungsträgern erfolgt und für eigene Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes (Anm. 1), für Krankenanstalten, die Sachleistungen mit Landesfonds verrechnen, im Wege der Landesfonds, in allen anderen Fällen im Wege der Länder zu erfolgen.Die Auszahlung der Beihilfen nach Paragraph 2, Absatz eins, hat, wenn eine Leistungserbringung auf Grund von Verträgen mit österreichischen Sozialversicherungsträgern erfolgt und für eigene Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes Anmerkung eins, ), für Krankenanstalten, die Sachleistungen mit Landesfonds verrechnen, im Wege der Landesfonds, in allen anderen Fällen im Wege der Länder zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 2 hat – soweit sie sich auf Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden beziehen – im Wege der Länder, die Auszahlung der anderen Beihilfen nach § 2 Abs. 2 im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.Die Auszahlung der Beihilfen nach Paragraph 2, Absatz 2, hat – soweit sie sich auf Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden beziehen – im Wege der Länder, die Auszahlung der anderen Beihilfen nach Paragraph 2, Absatz 2, im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Die Beihilfen sind spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der gesammelten Erklärungen folgenden Kalendermonats den Ländern, dem Hauptverband (Anm. 1) bzw. dem Österreichischen Roten Kreuz anzuweisen. Die ausgezahlten Beträge sind unverzüglich an die Anspruchsberechtigten weiterzuleiten.Die Beihilfen sind spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der gesammelten Erklärungen folgenden Kalendermonats den Ländern, dem Hauptverband Anmerkung eins, ) bzw. dem Österreichischen Roten Kreuz anzuweisen. Die ausgezahlten Beträge sind unverzüglich an die Anspruchsberechtigten weiterzuleiten.
  5. (1)Absatz eins,Für die Erhebung der Beihilfe mit Ausnahme des § 1a ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.Für die Erhebung der Beihilfe mit Ausnahme des Paragraph eins a, ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.
  6. (2)Absatz 2,Beihilfen, die nicht aufgrund einer Festsetzung auszuzahlen sind, sind in voller Höhe spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der Monatserklärung folgenden Kalendermonats auf das vom Unternehmer bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen. Eine Rückforderung, die sich nicht aufgrund einer Festsetzung ergibt, ist am 25. Tag des auf die Einreichung der Monatserklärung folgenden Kalendermonats fällig.
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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Die Auszahlung der Beihilfen nach § 1 Abs. 2 für die Träger der Sozialversicherung erfolgt im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (Anm. 1). Die Auszahlung der Beihilfen nach § 1 Abs. 2 an die Krankenfürsorgeeinrichtungen und Träger des öffentlichen Fürsorgewesens und nach § 1 Abs. 3 hat im Wege der Länder zu erfolgen.Die Auszahlung der Beihilfen nach Paragraph eins, Absatz 2, für die Träger der Sozialversicherung erfolgt im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger Anmerkung eins, ). Die Auszahlung der Beihilfen nach Paragraph eins, Absatz 2, an die Krankenfürsorgeeinrichtungen und Träger des öffentlichen Fürsorgewesens und nach Paragraph eins, Absatz 3, hat im Wege der Länder zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 1 hat, wenn eine Leistungserbringung auf Grund von Verträgen mit österreichischen Sozialversicherungsträgern erfolgt und für eigene Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes (Anm. 1), für Krankenanstalten, die Sachleistungen mit Landesfonds verrechnen, im Wege der Landesfonds, in allen anderen Fällen im Wege der Länder zu erfolgen.Die Auszahlung der Beihilfen nach Paragraph 2, Absatz eins, hat, wenn eine Leistungserbringung auf Grund von Verträgen mit österreichischen Sozialversicherungsträgern erfolgt und für eigene Kranken- und Kuranstalten der Sozialversicherungsträger im Wege des Hauptverbandes Anmerkung eins, ), für Krankenanstalten, die Sachleistungen mit Landesfonds verrechnen, im Wege der Landesfonds, in allen anderen Fällen im Wege der Länder zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Auszahlung der Beihilfen nach § 2 Abs. 2 hat – soweit sie sich auf Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden beziehen – im Wege der Länder, die Auszahlung der anderen Beihilfen nach § 2 Abs. 2 im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.Die Auszahlung der Beihilfen nach Paragraph 2, Absatz 2, hat – soweit sie sich auf Krankenbeförderungseinrichtungen der Länder und Gemeinden beziehen – im Wege der Länder, die Auszahlung der anderen Beihilfen nach Paragraph 2, Absatz 2, im Wege des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,Die Beihilfen sind spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der gesammelten Erklärungen folgenden Kalendermonats den Ländern, dem Hauptverband (Anm. 1) bzw. dem Österreichischen Roten Kreuz anzuweisen. Die ausgezahlten Beträge sind unverzüglich an die Anspruchsberechtigten weiterzuleiten.Die Beihilfen sind spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der gesammelten Erklärungen folgenden Kalendermonats den Ländern, dem Hauptverband Anmerkung eins, ) bzw. dem Österreichischen Roten Kreuz anzuweisen. Die ausgezahlten Beträge sind unverzüglich an die Anspruchsberechtigten weiterzuleiten.
  5. (1)Absatz eins,Für die Erhebung der Beihilfe mit Ausnahme des § 1a ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.Für die Erhebung der Beihilfe mit Ausnahme des Paragraph eins a, ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist.
  6. (2)Absatz 2,Beihilfen, die nicht aufgrund einer Festsetzung auszuzahlen sind, sind in voller Höhe spätestens am 25. Tag des auf die Einreichung der Monatserklärung folgenden Kalendermonats auf das vom Unternehmer bekanntgegebene Bankkonto zu überweisen. Eine Rückforderung, die sich nicht aufgrund einer Festsetzung ergibt, ist am 25. Tag des auf die Einreichung der Monatserklärung folgenden Kalendermonats fällig.
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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)Anmerkung eins, : „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vergleiche Paragraph 720, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)

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