§ 7 G-KenV Einsatz und Anerkennung von Herkunftsnachweisen

G-KenV - Gaskennzeichnungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Einsetzbarkeit von Herkunftsnachweisen
  1. (1)Absatz eins,Für die Anerkennung zur Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 und dieser Verordnung muss ein Herkunftsnachweis rechtzeitig gemäß § 81 Abs. 3 EAG bzw. § 129b Abs. 4 GWG 2011 in der Datenbank erzeugt werden und den gesetzlichen Vorgaben oder Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.Für die Anerkennung zur Gaskennzeichnung gemäß Paragraph 130, GWG 2011 und dieser Verordnung muss ein Herkunftsnachweis rechtzeitig gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EAG bzw. Paragraph 129 b, Absatz 4, GWG 2011 in der Datenbank erzeugt werden und den gesetzlichen Vorgaben oder Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Für die an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen aus Gas mit bekannter Herkunft sind Gas-Herkunftsnachweise, die in diesem Kalenderjahr in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde erzeugt wurden, zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Das Speichern von Herkunftsnachweisen verändert die Lebensdauer eines Herkunftsnachweises nicht.
  4. (4)Absatz 4,Herkunftsnachweise oder Zertifikate aus Registern, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in die gemäß § 130 GWG 2011 von der Regulierungsbehörde geführte Registerdatenbank übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß § 81 oder § 84 EAG sowie § 129b oder § 129c GWG 2011 als Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.Herkunftsnachweise oder Zertifikate aus Registern, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in die gemäß Paragraph 130, GWG 2011 von der Regulierungsbehörde geführte Registerdatenbank übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung gemäß Paragraph 130, GWG 2011 in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 81, oder Paragraph 84, EAG sowie Paragraph 129 b, oder Paragraph 129 c, GWG 2011 als Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 G-KenV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 G-KenV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 G-KenV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 G-KenV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 G-KenV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 G-KenV
§ 8 G-KenV