Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Für den internationalen Handel von Herkunftsnachweisen ist ausschließlich eine von der Regulierungsbehörde definierte elektronische Schnittstelle zu verwenden.
(2)Absatz 2,Ein manueller Übertrag von Herkunftsnachweisen ist nur in einzelnen Fällen möglich, sofern eine schriftliche Übereinkunft über den manuellen Übertrag zwischen der Regulierungsbehörde und der vom Gesetz benannten herkunftsnachweisausgebenden Stelle im Zielland geschlossen wird, auf dem manuellen Übertrag die Zieldomäne/das Zielland, der Empfänger der Herkunftsnachweise und der Zweck des Übertrags angeführt werden. Die Möglichkeit des manuellen Übertrags von Herkunftsnachweisen ist bis zum Anschluss der Zieldomäne an die von der Regulierungsbehörde definierte Schnittstelle möglich. Danach erlischt diese ausnahmslos.
(3)Absatz 3,Andere Herkunftsnachweise oder Zertifikate, die in ausländischen Registern generiert werden, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in das System der Registerdatenbank gemäß § 81 EAG oder § 129b GWG 2011 der Regulierungsbehörde übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß § 81 oder § 84 EAG sowie § 129b oder § 129c GWG 2011 als gesetzlich gültige Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.Andere Herkunftsnachweise oder Zertifikate, die in ausländischen Registern generiert werden, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in das System der Registerdatenbank gemäß Paragraph 81, EAG oder Paragraph 129 b, GWG 2011 der Regulierungsbehörde übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 81, oder Paragraph 84, EAG sowie Paragraph 129 b, oder Paragraph 129 c, GWG 2011 als gesetzlich gültige Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.
(4)Absatz 4,Gemäß § 129c Abs. 5 GWG 2011 sind für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Gaskennzeichnung erforderlich:Gemäß Paragraph 129 c, Absatz 5, GWG 2011 sind für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Gaskennzeichnung erforderlich:
1.Ziffer einsder Transfer hat über eine standardisierte Schnittstelle gemäß den Bestimmungen der Regulierungsbehörde zu erfolgen;
2.Ziffer 2die Herkunftsnachweise stammen aus einem Land mit einem gesetzlich eingerichteten Register.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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