§ 2 G-KenV Begriffsbestimmungen

G-KenV - Gaskennzeichnungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.Ziffer eins„Gas“ gemäß den Regeln der Technik in das Erdgasnetz eingespeistes
      1. a)Litera aErdgas oder synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger,
      2. b)Litera berneuerbares Gas gemäß § 7 Abs. 1 Z 16b GWG 2011 odererneuerbares Gas gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16 b, GWG 2011 oder
      3. c)Litera csonstige Gase gemäß Z 2;sonstige Gase gemäß Ziffer 2,;
    2. 2.Ziffer 2„sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Z 3 sowie Gas, das weder unter Z 1 lit. a noch unter Z 1 lit. b fällt;„sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Ziffer 3, sowie Gas, das weder unter Ziffer eins, Litera a, noch unter Ziffer eins, Litera b, fällt;
    3. 3.Ziffer 3„dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde;
    4. 4.Ziffer 4„Produktmix“ ein Gasprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Gasversorgers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
    5. 5.Ziffer 5„Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile eines Gasversorgers.
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Z 5 BGBl. II Nr. 47/2022)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2022,)
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 GWG 2011.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GWG 2011.
  3. (3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
In Kraft seit 08.02.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 G-KenV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 G-KenV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 G-KenV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 G-KenV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 G-KenV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis G-KenV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 G-KenV
§ 3 G-KenV