Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.Ziffer eins„Gas“ gemäß den Regeln der Technik in das Erdgasnetz eingespeistes
a)Litera aErdgas oder synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger,
b)Litera berneuerbares Gas gemäß § 7 Abs. 1 Z 16b GWG 2011 odererneuerbares Gas gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16 b, GWG 2011 oder
c)Litera csonstige Gase gemäß Z 2;sonstige Gase gemäß Ziffer 2,;
2.Ziffer 2„sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Z 3 sowie Gas, das weder unter Z 1 lit. a noch unter Z 1 lit. b fällt;„sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Ziffer 3, sowie Gas, das weder unter Ziffer eins, Litera a, noch unter Ziffer eins, Litera b, fällt;
3.Ziffer 3„dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde;
4.Ziffer 4„Produktmix“ ein Gasprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Gasversorgers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
5.Ziffer 5„Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile eines Gasversorgers.
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Z 5 BGBl. II Nr. 47/2022)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2022,)
(3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
In Kraft seit 08.02.2022 bis 31.12.9999
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