§ 2 G-KenV Begriffsbestimmungen

Gaskennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.02.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.Ziffer eins„Gas“ gemäß den Regeln der Technik in das Erdgasnetz eingespeistes
      1. a)Litera aErdgas oder synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger,
      2. b)Litera berneuerbares Gas gemäß Z 2 odererneuerbares Gas gemäß Ziffer 2, oder
      3. b)Litera berneuerbares Gas gemäß § 7 Abs. 1 Z 16b GWG 2011 odererneuerbares Gas gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16 b, GWG 2011 oder
      4. c)Litera csonstige Gase gemäß Z 52;sonstige Gase gemäß Ziffer 52,;
    2. 2.Ziffer 2„erneuerbare Gase“ erneuerbarer Wasserstoff gemäß Z 3 oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012 hergestellt wurde, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde;„erneuerbare Gase“ erneuerbarer Wasserstoff gemäß Ziffer 3, oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012 hergestellt wurde, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde;
    3. 3.Ziffer 3„erneuerbarer Wasserstoff“ Wasserstoff ausschließlich erzeugt aus Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012 oder aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012;„erneuerbarer Wasserstoff“ Wasserstoff ausschließlich erzeugt aus Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012 oder aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012;
    4. 4.Ziffer 4„synthetisches Gas“ Gas, das auf Basis von Wasserstoff hergestellt wurde;
    5. 52.Ziffer 52„sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Z 63 sowie Gas, das weder unter Z 1 lit. a noch unter Z 1 lit. b fällt;„sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Ziffer 63, sowie Gas, das weder unter Ziffer eins, Litera a, noch unter Ziffer eins, Litera b, fällt;
    6. 6.Ziffer 6„dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, der aus Gas gemäß Z 1 lit. a erzeugt wurde und bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde.„dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, der aus Gas gemäß Ziffer eins, Litera a, erzeugt wurde und bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde.
    7. 3.Ziffer 3„dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde;
    8. 4.Ziffer 4„Produktmix“ ein Gasprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Gasversorgers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
    9. 5.Ziffer 5„Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile eines Gasversorgers.
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Z 5 BGBl. II Nr. 47/2022)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2022,)
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 GWG 2011.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GWG 2011.
  3. (3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Stand vor dem 07.02.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 07.02.2022
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.Ziffer eins„Gas“ gemäß den Regeln der Technik in das Erdgasnetz eingespeistes
      1. a)Litera aErdgas oder synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger,
      2. b)Litera berneuerbares Gas gemäß Z 2 odererneuerbares Gas gemäß Ziffer 2, oder
      3. b)Litera berneuerbares Gas gemäß § 7 Abs. 1 Z 16b GWG 2011 odererneuerbares Gas gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16 b, GWG 2011 oder
      4. c)Litera csonstige Gase gemäß Z 52;sonstige Gase gemäß Ziffer 52,;
    2. 2.Ziffer 2„erneuerbare Gase“ erneuerbarer Wasserstoff gemäß Z 3 oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012 hergestellt wurde, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde;„erneuerbare Gase“ erneuerbarer Wasserstoff gemäß Ziffer 3, oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012 hergestellt wurde, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde;
    3. 3.Ziffer 3„erneuerbarer Wasserstoff“ Wasserstoff ausschließlich erzeugt aus Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012 oder aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012;„erneuerbarer Wasserstoff“ Wasserstoff ausschließlich erzeugt aus Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012 oder aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012;
    4. 4.Ziffer 4„synthetisches Gas“ Gas, das auf Basis von Wasserstoff hergestellt wurde;
    5. 52.Ziffer 52„sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Z 63 sowie Gas, das weder unter Z 1 lit. a noch unter Z 1 lit. b fällt;„sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Ziffer 63, sowie Gas, das weder unter Ziffer eins, Litera a, noch unter Ziffer eins, Litera b, fällt;
    6. 6.Ziffer 6„dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, der aus Gas gemäß Z 1 lit. a erzeugt wurde und bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde.„dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, der aus Gas gemäß Ziffer eins, Litera a, erzeugt wurde und bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde.
    7. 3.Ziffer 3„dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde;
    8. 4.Ziffer 4„Produktmix“ ein Gasprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Gasversorgers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
    9. 5.Ziffer 5„Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile eines Gasversorgers.
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Z 5 BGBl. II Nr. 47/2022)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2022,)
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 GWG 2011.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GWG 2011.
  3. (3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

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