Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß § 130 GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen, die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern, Regelungen zur Umwandlung und Speicherung sowie zum internationalen Handel umfassen, zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus zum Zweck des energetischen Endverbrauchs entnommenen Gasmengen. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß Paragraph 130, GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen, die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern, Regelungen zur Umwandlung und Speicherung sowie zum internationalen Handel umfassen, zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus zum Zweck des energetischen Endverbrauchs entnommenen Gasmengen.
A) Erdgas
A.1. Natürliches Erdgas
A.2. Synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger
B) Erneuerbare Gase
B.1 Biomethan
B.2 Wasserstoff auf Basis erneuerbarer Energieträger
B.3 Synthetisches Gas auf Basis erneuerbarer Energieträger
B.4 Andere erneuerbare Gase (unspezifisch)
C) Sonstige Gase
C.1 Dekarbonisiertes Gas
C.2. Kokereigas
C.3 Gichtgas
C.4 Wasserstoff auf Basis sonstiger Energieträger (nicht B.2)
C.5 Synthetisches Gas auf Basis sonstiger Energieträger (nicht B.3)
C.5 Gas sonstigen Ursprungs