Gesamte Rechtsvorschrift G-KenV

Gaskennzeichnungsverordnung

G-KenV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 G-KenV Allgemeines


Regelungsgegenstand

Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß § 130 GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen, die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern, Regelungen zur Umwandlung und Speicherung sowie zum internationalen Handel umfassen, zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus zum Zweck des energetischen Endverbrauchs entnommenen Gasmengen. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß Paragraph 130, GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen, die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern, Regelungen zur Umwandlung und Speicherung sowie zum internationalen Handel umfassen, zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus zum Zweck des energetischen Endverbrauchs entnommenen Gasmengen.

§ 2 G-KenV Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. 1.Ziffer eins„Gas“ gemäß den Regeln der Technik in das Erdgasnetz eingespeistes
      1. a)Litera aErdgas oder synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger,
      2. b)Litera berneuerbares Gas gemäß § 7 Abs. 1 Z 16b GWG 2011 odererneuerbares Gas gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 16 b, GWG 2011 oder
      3. c)Litera csonstige Gase gemäß Z 2;sonstige Gase gemäß Ziffer 2,;
    2. 2.Ziffer 2„sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Z 3 sowie Gas, das weder unter Z 1 lit. a noch unter Z 1 lit. b fällt;„sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Ziffer 3, sowie Gas, das weder unter Ziffer eins, Litera a, noch unter Ziffer eins, Litera b, fällt;
    3. 3.Ziffer 3„dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde;
    4. 4.Ziffer 4„Produktmix“ ein Gasprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Gasversorgers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;
    5. 5.Ziffer 5„Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile eines Gasversorgers.
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch Z 5 BGBl. II Nr. 47/2022)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Ziffer 5, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2022,)
  2. (2)Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 GWG 2011.Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GWG 2011.
  3. (3)Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

§ 3 G-KenV Ausgestaltung der Gaskennzeichnung


Darstellungsform
  1. (1)Absatz eins,Die Darstellung der Gaskennzeichnung hat deutlich lesbar, in übersichtlicher und verständlicher Form zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Ausweisung der Herkunft des Gases ist in tabellarischer Form vorzunehmen. Auf der Gasrechnung kann die Ausweisung der Herkunft des Gases zusätzlich in Form eines leicht verständlichen und nicht irreführenden Diagramms erfolgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Schriftgröße, die für sämtliche Angaben im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ verwendet wird, hat mit der des Haupttextes der Gasrechnung bzw. des kennzeichnungspflichtigen Werbematerials überein zu stimmen.
  4. (4)Absatz 4,Die der Gaskennzeichnung zugrunde liegende Periode ist an den Anfang der Darstellung der Gaskennzeichnung zu setzen.
  5. (5)Absatz 5,Diese Verordnung sowie § 130 GWG 2011 sind als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der Gaskennzeichnung anzuführen.Diese Verordnung sowie Paragraph 130, GWG 2011 sind als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der Gaskennzeichnung anzuführen.
  6. (6)Absatz 6,Der Begriff „Gaskennzeichnung“ ist bei der Ausweisung der Gaskennzeichnung einheitlich zu verwenden.
  7. (7)Absatz 7,Darstellungen, die von den Vorgaben dieser Verordnung abweichen, dürfen nicht unter der Bezeichnung „Gaskennzeichnung“ angeführt werden. In der Reihenfolge der Darstellungen haben etwaige von den Vorgaben zur Gaskennzeichnung nicht umfasste Informationen jedenfalls nach dem Abschnitt „Gaskennzeichnung“ zu erfolgen. Zudem darf es durch die Bezeichnung oder Art der Darstellung zu keiner Verwechselbarkeit mit der Gaskennzeichnung im Sinne dieser Verordnung kommen.
  8. (8)Absatz 8,Wird die Gaskennzeichnung in einem Anhang zur Gasrechnung vorgenommen, muss auf dieser jedenfalls in einem entsprechenden Hinweis darauf verwiesen werden, dass sich die Gaskennzeichnung im Anhang befindet.

§ 4 G-KenV Ausweisung des Versorgermixes


  1. (1)Absatz eins,Die Ausweisung der Herkunft des Gases hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Energieträgergruppen Erdgas, erneuerbare Gase sowie Sonstige Gase zu erfolgen. Eine weitergehende Ausweisung kann wie folgt erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsErdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. a;Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera a,;
    2. 2.Ziffer 2erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. b;erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera b,;
    3. 3.Ziffer 3sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. c.sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 Litera c,
    Die Zusammenfassung von synthetischem Gas aus nuklearen Quellen mit Kategogien von erneuerbaren oder fossilen Energieträgern ist unzulässig.
  2. (2)Absatz 2,Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Herkunftsnachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als Erdgas unbekannter Herkunft zu behandeln. Gas, dessen Herkunft durch Entwerten eines Herkunftsnachweises bekannt ist, darf nicht wahlweise als Erdgas unbekannter Herkunft ausgewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3,Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ angeführt werden:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zu den Herkunftsländern der Herkunftsnachweise: sofern Angaben zu den Herkunftsländern der Herkunftsnachweise gemacht werden, sind diese anhand einer prozentmäßigen Aufschlüsselung zu untergliedern;
    2. 2.Ziffer 2Angaben, wie viel Prozent des Gases gemeinsam mit den dazugehörigen Herkunftsnachweisen erworben wurden;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV), BGBl. II Nr. 124/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 88/2023, bzw. Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV), BGBl. II Nr. 85/2023.Angaben zu Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 88 aus 2023,, bzw. Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 85 aus 2023,.
  4. (4)Absatz 4,Gasmengen, die an Kraft- und Heizwerke zur Umwandlung in Strom und Wärme geliefert werden, sind von der Verpflichtung zur Gaskennzeichnung ausgenommen.
  5. (5)Absatz 5,Die Dokumentation zur Abgabemenge an Endverbraucher muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder einen Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen.

§ 4a G-KenV Umwandlung und Speicherung


  1. (1)Absatz eins,Für jene Gasmengen, die für die Umwandlung von Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas in Strom eingesetzt werden, sind durch den Händler (Versorger) an den Betreiber einer Umwandlungsanlage Herkunftsnachweise zu übertragen. Diese werden auf dem Umwandlungskonto unter Berücksichtigung der Wirkungsgradverluste der Anlage automatisch gelöscht. Es müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde entsprechende Gutachten vorgelegt werden, die den Wirkungsgrad belegen. Die eingesetzten Gasmengen abzüglich des Umwandlungsverlustes sind die Basis für die Generierung von Strom-Herkunftsnachweisen nach der Umwandlung für ins öffentliche Netz eingespeiste Mengen.
  2. (2)Absatz 2,Erfolgt die Umwandlung außerhalb des öffentlichen Netzes, entsteht kein Anspruch auf Generierung von Herkunftsnachweisen.
  3. (3)Absatz 3,Stehen Herkunftsnachweise für Strom für die Umwandlung zur Verfügung, liegen diese einer erneuerbaren Technologie zugrunde und werden nicht ins öffentliche Netz eingespeist, werden Grüngaszertifikate gemäß § 86 EAG ausgestellt.Stehen Herkunftsnachweise für Strom für die Umwandlung zur Verfügung, liegen diese einer erneuerbaren Technologie zugrunde und werden nicht ins öffentliche Netz eingespeist, werden Grüngaszertifikate gemäß Paragraph 86, EAG ausgestellt.
  4. (4)Absatz 4,Für Gasmengen, die an Speicher geliefert werden, können durch den Versorger Herkunftsnachweise an ein Speicherkonto in der Registerdatenbank übertragen werden, die bei der Ausspeicherung wieder an den Versorger ausgegeben werden.
  5. (5)Absatz 5,Für Gasmengen, die an Kraft- und Heizwerke zur Umwandlung in Wärme geliefert werden, gilt Abs. 1 sinngemäß, wobei hier keine Wärmenachweise generiert werden.Für Gasmengen, die an Kraft- und Heizwerke zur Umwandlung in Wärme geliefert werden, gilt Absatz eins, sinngemäß, wobei hier keine Wärmenachweise generiert werden.

§ 5 G-KenV Ausweisung der Umweltauswirkungen


  1. (1)Absatz eins,Umweltauswirkungen sind in Form von CO2-Emissionen in Gramm je kWh [g/kWh] auszuweisen. Bei Erzeugung von synthetischem Gas oder Wasserstoff ist radioaktiver Abfall in Milligramm je kWh (mg/kWh) auszuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Für den Fall, dass anlagenspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. Die Datenquellen solcher anlagenspezifischen Werte sind anzuführen. Sofern keine anlagenspezifischen Werte vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Für Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas sind die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Umweltauswirkungen, reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste, anzuführen und in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde als Energieeinsatz für die Gaserzeugung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sind in der Stromkennzeichnung als Endverbrauch zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Sofern ein (Versorger-/Produkt)Mix zu 100% aus erneuerbaren Gasen besteht, können Versorger statt die Nullwerte für CO2-Emissionen anzuführen, in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorger-/Produktmixes keine CO2-Emissionen anfallen.

§ 6 G-KenV Ausweisung des Produktmixes


  1. (1)Absatz eins,Gemäß § 130 Abs. 4 GWG 2011 müssen Versorger im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.Gemäß Paragraph 130, Absatz 4, GWG 2011 müssen Versorger im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Ausweisung des Produktmixes gelten § 3 bis § 5 sinngemäß. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.Für die Ausweisung des Produktmixes gelten Paragraph 3 bis Paragraph 5, sinngemäß. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Versorgern ist es möglich, Produktmixe kundenspezifisch zuzuordnen und zu benennen.

§ 7 G-KenV Einsatz und Anerkennung von Herkunftsnachweisen


Einsetzbarkeit von Herkunftsnachweisen
  1. (1)Absatz eins,Für die Anerkennung zur Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 und dieser Verordnung muss ein Herkunftsnachweis rechtzeitig gemäß § 81 Abs. 3 EAG bzw. § 129b Abs. 4 GWG 2011 in der Datenbank erzeugt werden und den gesetzlichen Vorgaben oder Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.Für die Anerkennung zur Gaskennzeichnung gemäß Paragraph 130, GWG 2011 und dieser Verordnung muss ein Herkunftsnachweis rechtzeitig gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EAG bzw. Paragraph 129 b, Absatz 4, GWG 2011 in der Datenbank erzeugt werden und den gesetzlichen Vorgaben oder Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Für die an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen aus Gas mit bekannter Herkunft sind Gas-Herkunftsnachweise, die in diesem Kalenderjahr in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde erzeugt wurden, zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Das Speichern von Herkunftsnachweisen verändert die Lebensdauer eines Herkunftsnachweises nicht.
  4. (4)Absatz 4,Herkunftsnachweise oder Zertifikate aus Registern, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in die gemäß § 130 GWG 2011 von der Regulierungsbehörde geführte Registerdatenbank übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß § 81 oder § 84 EAG sowie § 129b oder § 129c GWG 2011 als Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.Herkunftsnachweise oder Zertifikate aus Registern, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in die gemäß Paragraph 130, GWG 2011 von der Regulierungsbehörde geführte Registerdatenbank übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung gemäß Paragraph 130, GWG 2011 in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 81, oder Paragraph 84, EAG sowie Paragraph 129 b, oder Paragraph 129 c, GWG 2011 als Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.

§ 8 G-KenV Internationaler Handel von Herkunftsnachweisen und Anerkennung für die Gaskennzeichnung


  1. (1)Absatz eins,Für den internationalen Handel von Herkunftsnachweisen ist ausschließlich eine von der Regulierungsbehörde definierte elektronische Schnittstelle zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Ein manueller Übertrag von Herkunftsnachweisen ist nur in einzelnen Fällen möglich, sofern eine schriftliche Übereinkunft über den manuellen Übertrag zwischen der Regulierungsbehörde und der vom Gesetz benannten herkunftsnachweisausgebenden Stelle im Zielland geschlossen wird, auf dem manuellen Übertrag die Zieldomäne/das Zielland, der Empfänger der Herkunftsnachweise und der Zweck des Übertrags angeführt werden. Die Möglichkeit des manuellen Übertrags von Herkunftsnachweisen ist bis zum Anschluss der Zieldomäne an die von der Regulierungsbehörde definierte Schnittstelle möglich. Danach erlischt diese ausnahmslos.
  3. (3)Absatz 3,Andere Herkunftsnachweise oder Zertifikate, die in ausländischen Registern generiert werden, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in das System der Registerdatenbank gemäß § 81 EAG oder § 129b GWG 2011 der Regulierungsbehörde übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß § 81 oder § 84 EAG sowie § 129b oder § 129c GWG 2011 als gesetzlich gültige Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.Andere Herkunftsnachweise oder Zertifikate, die in ausländischen Registern generiert werden, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in das System der Registerdatenbank gemäß Paragraph 81, EAG oder Paragraph 129 b, GWG 2011 der Regulierungsbehörde übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 81, oder Paragraph 84, EAG sowie Paragraph 129 b, oder Paragraph 129 c, GWG 2011 als gesetzlich gültige Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.
  4. (4)Absatz 4,Gemäß § 129c Abs. 5 GWG 2011 sind für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Gaskennzeichnung erforderlich:Gemäß Paragraph 129 c, Absatz 5, GWG 2011 sind für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Gaskennzeichnung erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsder Transfer hat über eine standardisierte Schnittstelle gemäß den Bestimmungen der Regulierungsbehörde zu erfolgen;
    2. 2.Ziffer 2die Herkunftsnachweise stammen aus einem Land mit einem gesetzlich eingerichteten Register.

§ 9 G-KenV Schlussbestimmungen


Kommunikation
  1. (1)Absatz eins,Anlagenbetreiber, Versorger und sonstige Marktteilnehmer haben zum Zwecke der korrekten Ausstellung von Herkunftsnachweisen der Regulierungsbehörde nach deren Vorgaben statistische Daten zum physikalischen Verbrauch und zur Verwendung von Herkunftsnachweisen zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Dokumentation zur Gaskennzeichnung wird durch die Regulierungsbehörde gemäß § 130 Abs. 7 geprüft und das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 15 Arbeitstagen retourniert. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen sind anschließend vom Versorger zeitnahe vorzunehmen und die korrigierte Dokumentation ist erneut zu übermitteln.Die Dokumentation zur Gaskennzeichnung wird durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 130, Absatz 7, geprüft und das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 15 Arbeitstagen retourniert. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen sind anschließend vom Versorger zeitnahe vorzunehmen und die korrigierte Dokumentation ist erneut zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Im jährlich erscheinenden Bericht der Regulierungsbehörde zur Gaskennzeichnung werden Versorger, die ihren Kennzeichnungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, angeführt.

§ 10 G-KenV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, BGBl. II Nr. 47/2022, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2022,, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023, BGBl. II Nr. 216/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind für die Gaskennzeichnung, die im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Gasmengen durchgeführt wird, erstmals anzuwenden.Die Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2023,, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und sind für die Gaskennzeichnung, die im Jahr 2024 für die im Kalenderjahr 2023 gelieferten Gasmengen durchgeführt wird, erstmals anzuwenden.

Anlage

Anl. 1 G-KenV


A) Erdgas

A.1. Natürliches Erdgas

A.2. Synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger

B) Erneuerbare Gase

B.1 Biomethan

  1. B.1.1B.1.1Biomethan auf Basis von Biogas
  1. B.1.1.1B.1.1.1Biomethan auf Basis von Biogas aus landwirtschaftlichen Stoffen
  1. B.1.1.1.1B.1.1.1.1Reststoffe
B.1.1.1.1.1 WirtschaftsdüngerB.1.1.1.1.2 StrohB.1.1.1.1.3 Sonstige Reststoffe
  1. B.1.1.1.2B.1.1.1.2Energiepflanzen
  1. B.1.1.2B.1.1.2Biomethan auf Basis von Biogas aus Reststoffen der Lebensmittelindustrie
  1. B.1.1.3B.1.1.3Biomethan auf Basis von Biogas aus Reststoffen der getrennten Sammlung aus Haushalten, Gastronomie, Großküchen etc.
  1. B.1.1.4B.1.1.4Biomethan auf Basis von Biogas aus sonstigen biogenen Reststoffen
  1. B.1.2B.1.2Biomethan auf Basis von Deponiegas
  1. B.1.3B.1.3Biomethan auf Basis von Klärgas
  1. B.1.4B.1.4Biomethan aus Holzgas
  1. B.1.4.1B.1.4.1Biomethan auf Basis Waldrestholz
  1. B.1.4.2B.1.4.2Biomethan aus Sägenebenprodukten
  1. B.1.4.3B.1.4.3Biomethan aus Holzabfällen
  1. B.1.5B.1.5Biomethan sonstigen Ursprungs

B.2 Wasserstoff auf Basis erneuerbarer Energieträger

  1. B.2.1B.2.1Wasserstoff auf Basis von elektrischer Wind- und Sonnenenergie
  1. B.2.2B.2.2Wasserstoff auf Basis von sonstiger, erneuerbarer elektrischer Energie (nicht B.2.1)
  1. B.2.2B.2.2Wasserstoff auf Basis von sonstiger, erneuerbarer Quellen

B.3 Synthetisches Gas auf Basis erneuerbarer Energieträger

  1. B.3.1B.3.1Synthetisches Gas auf Basis von elektrischer Wind- oder Sonnenenergie
  1. B.3.2B.3.2Synthetisches Gas auf Basis von sonstiger, erneuerbarer elektrischer Energie (nicht B.3.1.)
  1. B.3.2B.3.2Synthetisches Gas auf Basis von sonstiger, erneuerbarer Quellen

B.4 Andere erneuerbare Gase (unspezifisch)

C) Sonstige Gase

C.1 Dekarbonisiertes Gas

C.2. Kokereigas

C.3 Gichtgas

C.4 Wasserstoff auf Basis sonstiger Energieträger (nicht B.2)

  1. C.4.1C.4.1Wasserstoff auf Basis fossiler Energieträger
  1. C.4.2C.4.2Wasserstoff auf Basis nuklearer Energie

C.5 Synthetisches Gas auf Basis sonstiger Energieträger (nicht B.3)

  1. C.5.1C.5.1Synthetisches Gas auf Basis fossiler Energieträger (nicht A.)
  1. C.5.2C.5.2Synthetisches Gas auf Basis nuklearer Energie

C.5 Gas sonstigen Ursprungs

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