Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Gemäß § 130 Abs. 4 GWG 2011 müssen Versorger im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.Gemäß Paragraph 130, Absatz 4, GWG 2011 müssen Versorger im Falle einer ergänzenden Produktdifferenzierung neben einem Versorgermix auch noch einen Produktmix anführen.
(2)Absatz 2,Für die Ausweisung des Produktmixes gelten § 3 bis § 5 sinngemäß. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.Für die Ausweisung des Produktmixes gelten Paragraph 3 bis Paragraph 5, sinngemäß. Der Produktmix kann mit dem spezifischen Namen des jeweiligen Produktes bezeichnet werden und ist unmittelbar nachgeordnet und um 25% kleiner als der Versorgermix auf Rechnungen und Werbematerialien darzustellen.
(3)Absatz 3,Versorgern ist es möglich, Produktmixe kundenspezifisch zuzuordnen und zu benennen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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