§ 7 G-KenV Einsatz und Anerkennung von Herkunftsnachweisen

Gaskennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Einsetzbarkeit von Herkunftsnachweisen
  1. (1)Absatz eins,Wird von der Regulierungsbehörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den gesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in § 130 GWG 2011 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.Wird von der Regulierungsbehörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den gesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in Paragraph 130, GWG 2011 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.
  2. (2)Absatz 2,Nachweise müssen durch den Versorger spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Gaseinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden.
  3. (1)Absatz eins,Für die Anerkennung zur Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 und dieser Verordnung muss ein Herkunftsnachweis rechtzeitig gemäß § 81 Abs. 3 EAG bzw. § 129b Abs. 4 GWG 2011 in der Datenbank erzeugt werden und den gesetzlichen Vorgaben oder Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.Für die Anerkennung zur Gaskennzeichnung gemäß Paragraph 130, GWG 2011 und dieser Verordnung muss ein Herkunftsnachweis rechtzeitig gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EAG bzw. Paragraph 129 b, Absatz 4, GWG 2011 in der Datenbank erzeugt werden und den gesetzlichen Vorgaben oder Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
  4. (2)Absatz 2,Für die an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen aus Gas mit bekannter Herkunft sind Gas-Herkunftsnachweise, die in diesem Kalenderjahr in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde erzeugt wurden, zu verwenden.
  5. (3)Absatz 3,Das Speichern von Herkunftsnachweisen verändert die Lebensdauer eines Herkunftsnachweises nicht.
  6. (4)Absatz 4,Herkunftsnachweise oder Zertifikate aus Registern, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in die gemäß § 130 GWG 2011 von der Regulierungsbehörde geführte Registerdatenbank übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß § 81 oder § 84 EAG sowie § 129b oder § 129c GWG 2011 als Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.Herkunftsnachweise oder Zertifikate aus Registern, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in die gemäß Paragraph 130, GWG 2011 von der Regulierungsbehörde geführte Registerdatenbank übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung gemäß Paragraph 130, GWG 2011 in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 81, oder Paragraph 84, EAG sowie Paragraph 129 b, oder Paragraph 129 c, GWG 2011 als Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
Einsetzbarkeit von Herkunftsnachweisen
  1. (1)Absatz eins,Wird von der Regulierungsbehörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den gesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in § 130 GWG 2011 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.Wird von der Regulierungsbehörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den gesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in Paragraph 130, GWG 2011 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.
  2. (2)Absatz 2,Nachweise müssen durch den Versorger spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Gaseinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden.
  3. (1)Absatz eins,Für die Anerkennung zur Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 und dieser Verordnung muss ein Herkunftsnachweis rechtzeitig gemäß § 81 Abs. 3 EAG bzw. § 129b Abs. 4 GWG 2011 in der Datenbank erzeugt werden und den gesetzlichen Vorgaben oder Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.Für die Anerkennung zur Gaskennzeichnung gemäß Paragraph 130, GWG 2011 und dieser Verordnung muss ein Herkunftsnachweis rechtzeitig gemäß Paragraph 81, Absatz 3, EAG bzw. Paragraph 129 b, Absatz 4, GWG 2011 in der Datenbank erzeugt werden und den gesetzlichen Vorgaben oder Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
  4. (2)Absatz 2,Für die an Endverbraucher in einem Kalenderjahr gelieferten Mengen aus Gas mit bekannter Herkunft sind Gas-Herkunftsnachweise, die in diesem Kalenderjahr in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde erzeugt wurden, zu verwenden.
  5. (3)Absatz 3,Das Speichern von Herkunftsnachweisen verändert die Lebensdauer eines Herkunftsnachweises nicht.
  6. (4)Absatz 4,Herkunftsnachweise oder Zertifikate aus Registern, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in die gemäß § 130 GWG 2011 von der Regulierungsbehörde geführte Registerdatenbank übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung gemäß § 130 GWG 2011 in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß § 81 oder § 84 EAG sowie § 129b oder § 129c GWG 2011 als Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.Herkunftsnachweise oder Zertifikate aus Registern, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in die gemäß Paragraph 130, GWG 2011 von der Regulierungsbehörde geführte Registerdatenbank übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung gemäß Paragraph 130, GWG 2011 in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 81, oder Paragraph 84, EAG sowie Paragraph 129 b, oder Paragraph 129 c, GWG 2011 als Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.

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