§ 3 FSV Zugelassene Zutaten

FSV - Fruchtsaftverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.06.2024

Nur die folgenden Zutaten dürfen den in § 1 Z 8 bis 12 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:

1.

Vitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, ABl. Nr. 404 vom 30.12.2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, zugelassen wurden,

2.

nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe,

3.

sowie zusätzlich:

a)

bei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen;

b)

bei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze;

c)

bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse und/oder Süßungsmittel;

d)

bei den in § 5 Abs. 3 lit a genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig;

e)

bei den in § 1 Z 8 bis 12 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;

f)

bei Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft und Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft aus Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter.

In Kraft seit 11.07.2013 bis 31.12.9999
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