§ 3 FSV Zugelassene Zutaten

Fruchtsaftverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2026 bis 31.12.9999
§ 3.Paragraph 3,

Nur die folgenden Zutaten dürfen den in § 1 Z 8 bis 1214 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden: Nur die folgenden Zutaten dürfen den in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 1214 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:

  1. 1.Ziffer einsVitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, ABl. Nr. 404 vom 30.12.2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, zugelassen wurden,
  2. 2.Ziffer 2nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe; jedoch dürfen zur Herstellung der in § 1 Z 8 bis 14 genannten Erzeugnisse keine Süßungsmittel verwendet werden, ausgenommen bei Fruchtnektar gemäß § 1 Z 12;nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe; jedoch dürfen zur Herstellung der in Paragraph eins, Ziffer 8 bis 14 genannten Erzeugnisse keine Süßungsmittel verwendet werden, ausgenommen bei Fruchtnektar gemäß Paragraph eins, Ziffer 12,;
  3. 3.Ziffer 3sowie zusätzlich:
    1. a)Litera abei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, konzentriertem Fruchtsaft,zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen;
    2. b)Litera bbei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze;
    3. c)Litera cbei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil I, 15 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil II und 10 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil III und/oder Süßungsmittel;bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil römisch eins, 15 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil römisch zwei und 10 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil römisch drei und/oder Süßungsmittel;
    4. d)Litera dbei den in § 5 Abs. 3 lit a genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig;bei den in Paragraph 5, Absatz 3, Litera a, genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig;
    5. e)Litera ebei den in § 1 Z 8 bis 1214 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;bei den in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 1214 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;
    6. f)Litera fbei Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft und Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft aus Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter.;
    7. g)Litera gbei zuckerreduziertem Fruchtsaft und zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat: Wasser, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen.

Stand vor dem 13.06.2026

In Kraft vom 11.07.2013 bis 13.06.2026
§ 3.Paragraph 3,

Nur die folgenden Zutaten dürfen den in § 1 Z 8 bis 1214 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden: Nur die folgenden Zutaten dürfen den in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 1214 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:

  1. 1.Ziffer einsVitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, ABl. Nr. 404 vom 30.12.2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, zugelassen wurden,
  2. 2.Ziffer 2nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe; jedoch dürfen zur Herstellung der in § 1 Z 8 bis 14 genannten Erzeugnisse keine Süßungsmittel verwendet werden, ausgenommen bei Fruchtnektar gemäß § 1 Z 12;nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe; jedoch dürfen zur Herstellung der in Paragraph eins, Ziffer 8 bis 14 genannten Erzeugnisse keine Süßungsmittel verwendet werden, ausgenommen bei Fruchtnektar gemäß Paragraph eins, Ziffer 12,;
  3. 3.Ziffer 3sowie zusätzlich:
    1. a)Litera abei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, konzentriertem Fruchtsaft,zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen;
    2. b)Litera bbei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze;
    3. c)Litera cbei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil I, 15 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil II und 10 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil III und/oder Süßungsmittel;bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil römisch eins, 15 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil römisch zwei und 10 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil römisch drei und/oder Süßungsmittel;
    4. d)Litera dbei den in § 5 Abs. 3 lit a genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig;bei den in Paragraph 5, Absatz 3, Litera a, genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig;
    5. e)Litera ebei den in § 1 Z 8 bis 1214 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;bei den in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 1214 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;
    6. f)Litera fbei Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft und Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft aus Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter.;
    7. g)Litera gbei zuckerreduziertem Fruchtsaft und zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat: Wasser, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen.

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