§ 11 FSV

FSV - Fruchtsaftverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2026
  1. (1)Absatz einsErzeugnisse, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, jedoch den Bestimmungen der Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, entsprechen, dürfen bis zum 12. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden.Erzeugnisse, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung, jedoch den Bestimmungen der Fruchtsaftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1996,, entsprechen, dürfen bis zum 12. Juli 2004 in Verkehr gebracht werden.
  2. (2)Absatz 2Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 entsprechend den Bestimmungen der Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.Erzeugnisse, die nicht dieser Verordnung entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 entsprechend den Bestimmungen der Fruchtsaftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1996,, etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 441/2010)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2010,)
In Kraft seit 21.12.2010 bis 10.07.2013
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