§ 9 FSV

FSV - Fruchtsaftverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.07.2026
  1. (1)Absatz eins,Erzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit der Fruchtsaftverordnung BGBl. II Nr. 83/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2010, in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April 2015 in Verkehr gebracht werden.Erzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit der Fruchtsaftverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2010,, in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April 2015 in Verkehr gebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Angabe „ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ ist bis zum 28. Oktober 2016 zulässig. Sie ist in demselben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der in § 1 Z 8 bis 11 genannten Erzeugnisse anzubringen.Die Angabe „ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ ist bis zum 28. Oktober 2016 zulässig. Sie ist in demselben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 11 genannten Erzeugnisse anzubringen.
  3. (3)Absatz 3,Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2026 entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2026, entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.
In Kraft seit 14.06.2026 bis 31.12.9999
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