Gesamte Rechtsvorschrift FSV

Fruchtsaftverordnung

FSV
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Stand der Gesetzesgebung: 10.04.2026

§ 1 FSV


Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1.Ziffer einsFrucht: alle Früchte; Tomaten/Paradeiser gelten ebenfalls als Früchte im Sinne dieser Verordnung. Die Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein, bzw. mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt worden sein, einschließlich mittels Nacherntebehandlungen, die in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht angewendet werden.
  2. 2.Ziffer 2Fruchtmark: das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird.
  3. 3.Ziffer 3Konzentriertes Fruchtmark: das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis. Konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein, wobei diese mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß § 4 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein müssen.Konzentriertes Fruchtmark: das aus Fruchtmark durch physikalisches Abtrennen eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis. Konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein, wobei diese mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Paragraph 4, erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen sein müssen.
  4. 4.Ziffer 4Aroma: unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 872/2012, ABl. Nr. L 267 vom 2.10.2012, werden Restaurationsaromen bei der Verarbeitung der Früchte mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen. Diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren und umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren. Das Aroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschale und Bestandteile der Steine enthalten.
  5. 5.Ziffer 5Zuckerarten: die in der Zuckerverordnung, BGBl. II Nr. 472/2003, definierten Zuckerarten, Fructosesirup und aus Früchten stammende Zuckerarten.Zuckerarten: die in der Zuckerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 472 aus 2003,, definierten Zuckerarten, Fructosesirup und aus Früchten stammende Zuckerarten.
  6. 6.Ziffer 6Honig: das in der Honigverordnung, BGBl. II Nr. 40/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2026, definierte Erzeugnis.Honig: das in der Honigverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2026,, definierte Erzeugnis.
  7. 7.Ziffer 7Fruchtfleisch oder Zellen: das aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennen des Saftes gewonnene Erzeugnis. Bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke.
  8. 8.Ziffer 8a) Fruchtsaft: das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür charakteristischen Geschmack besitzt. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden. Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen. Limettensaft darf jedoch auch aus der ganzen Frucht gewonnen werden. Werden Säfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Saft enthalten sein. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können. Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark zulässig.
  9. b)Litera bFruchtsaft aus Konzentrat: das Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft gemäß Z 9 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Trinkwasserverordnung-TWV, BGBl. II Nr. 304/2001 in der geltenden Fassung, aufgeführten Anforderungen erfüllt. Die lösliche Trockenmasse des Enderzeugnisses muss dem Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte gemäß Anlage 2 entsprechen. Bei Fruchtsaft aus Konzentrat, der aus einer in Anlage 2 nicht genannten Frucht hergestellt wird, entspricht der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtsaft aus Konzentrat wiederhergestellt werden. Der Fruchtsaft aus Konzentrat wird mit geeigneten Verfahren hergestellt, um die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes zu erhalten. Bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Konzentrat ist das Mischen von Fruchtsaft und/oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark zulässig.Fruchtsaft aus Konzentrat: das Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft gemäß Ziffer 9, mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Trinkwasserverordnung-TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, in der geltenden Fassung, aufgeführten Anforderungen erfüllt. Die lösliche Trockenmasse des Enderzeugnisses muss dem Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte gemäß Anlage 2 entsprechen. Bei Fruchtsaft aus Konzentrat, der aus einer in Anlage 2 nicht genannten Frucht hergestellt wird, entspricht der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes dem Brixwert des Saftes, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtsaft aus Konzentrat wiederhergestellt werden. Der Fruchtsaft aus Konzentrat wird mit geeigneten Verfahren hergestellt, um die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes zu erhalten. Bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Konzentrat ist das Mischen von Fruchtsaft und/oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark zulässig.
  10. 9.Ziffer 9Konzentrierter Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat): das aus dem Saft einer bzw. mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug eines bestimmten Anteils des natürlichen Wassergehalts gewonnene Erzeugnis. Wenn das Erzeugnis zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
  11. 10.Ziffer 10Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft: das Erzeugnis, das durch die Diffusion mit Wasser aus entweder fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann, oder getrockneten ganzen Früchten gewonnen wird.
  12. 11.Ziffer 11Getrockneter Fruchtsaft (Fruchtsaftpulver): das Erzeugnis, das aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des gesamten natürlichen Wassergehalts hergestellt wird.
  13. 12.Ziffer 12Fruchtnektar: das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten und/oder Honig zu den unter den Ziffern 8 bis 11 definierten Erzeugnissen zu Fruchtmark und/oder konzentriertem Fruchtmark und/oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse hergestellt wird und den Anforderungen von Anlage 1 entspricht. Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, ABl. Nr. L 404 vom 30. 12. 2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012, ABl. Nr. L 310 vom 9.11.2012, kann bei der Herstellung von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem Energiegehalt der Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 438/2013, ABl. Nr. L 129 vom 14.5.2013, ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden. Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden.
  14. 13. a)Ziffer 13, Litera aZuckerreduzierter Fruchtsaft: das Erzeugnis, das aus Fruchtsaft gemäß Z 8 lit. a gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen gemäß § 4 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben. Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden.Zuckerreduzierter Fruchtsaft: das Erzeugnis, das aus Fruchtsaft gemäß Ziffer 8, Litera a, gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen gemäß Paragraph 4, zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben. Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden.
  15. b)Litera bZuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat: das Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Konzentrat gemäß Z 8 lit. b gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen gemäß § 4 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft gemäß Z 14 mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Trinkwasserverordnung-TWV, BGBl. II Nr. 304/2001 in der geltenden Fassung, aufgeführten Anforderungen erfüllt. Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat mit einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse: Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtmark und Fruchtmark gewonnen werden.Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat: das Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Konzentrat gemäß Ziffer 8, Litera b, gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 % nach einem Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen gemäß Paragraph 4, zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft gemäß Ziffer 14, mit Trinkwasser wiederhergestellt wird, welches die in der Trinkwasserverordnung-TWV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2001, in der geltenden Fassung, aufgeführten Anforderungen erfüllt. Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat kann durch Mischen von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat mit einem oder mehreren der nachstehenden Erzeugnisse: Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtmark und Fruchtmark gewonnen werden.
  16. 14.Ziffer 14Konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft: das Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat) gemäß Z 9 gewonnen wird und bei dem mindestens 30 % des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den Bedingungen gemäß § 4 zugelassenes Verfahren reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeugnis, das aus zuckerreduziertem Fruchtsaft gemäß Z 13 lit. a durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts.Konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft: das Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat) gemäß Ziffer 9, gewonnen wird und bei dem mindestens 30 % des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den Bedingungen gemäß Paragraph 4, zugelassenes Verfahren reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeugnis, das aus zuckerreduziertem Fruchtsaft gemäß Ziffer 13, Litera a, durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des Wassergehalts gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, beträgt dieser Entzug mindestens 50 % des Wassergehalts.

§ 2 FSV Zusammensetzung


  1. (1)Absatz einsBei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart nicht verändert werden.
  2. (2)Absatz 2Der in Anlage 2 für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe.

§ 3 FSV Zugelassene Zutaten


§ 3.Paragraph 3,

Nur die folgenden Zutaten dürfen den in § 1 Z 8 bis 14 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden: Nur die folgenden Zutaten dürfen den in Paragraph eins, Ziffer 8 bis 14 genannten Erzeugnissen zugesetzt werden:

  1. 1.Ziffer einsVitamine und Mineralstoffe, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln, ABl. Nr. 404 vom 30.12.2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011, zugelassen wurden,
  2. 2.Ziffer 2nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe; jedoch dürfen zur Herstellung der in § 1 Z 8 bis 14 genannten Erzeugnisse keine Süßungsmittel verwendet werden, ausgenommen bei Fruchtnektar gemäß § 1 Z 12;nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe; jedoch dürfen zur Herstellung der in Paragraph eins, Ziffer 8 bis 14 genannten Erzeugnisse keine Süßungsmittel verwendet werden, ausgenommen bei Fruchtnektar gemäß Paragraph eins, Ziffer 12,;
  3. 3.Ziffer 3sowie zusätzlich:
    1. a)Litera abei Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, konzentriertem Fruchtsaft,zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat oder konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen;
    2. b)Litera bbei Traubensaft: wieder hinzugefügte Weinsäuresalze;
    3. c)Litera cbei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil I, 15 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil II und 10 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil III und/oder Süßungsmittel;bei Fruchtnektar: fruchtarteigenes Restaurationsaroma, Fruchtfleisch und Zellen, Zuckerarten und/oder Honig bis zu 20 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil römisch eins, 15 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil römisch zwei und 10 % des Gesamtgewichts der Enderzeugnisse gemäß Anlage 1 Teil römisch drei und/oder Süßungsmittel;
    4. d)Litera dbei den in § 5 Abs. 3 lit a genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig;bei den in Paragraph 5, Absatz 3, Litera a, genannten Erzeugnissen: Zuckerarten und/oder Honig;
    5. e)Litera ebei den in § 1 Z 8 bis 14 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;bei den in Paragraph eins, Ziffer 8 bis 14 definierten Erzeugnissen zur Korrektur des sauren Geschmacks: Zitronensaft und/oder Limettensaft und/oder konzentrierter Zitronen- und/oder Limettensaft bis zu 3 g/l Saft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid;
    6. f)Litera fbei Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft und Tomaten-/Paradeiser-/Paradeissaft aus Konzentrat: Salz, Gewürze und aromatische Kräuter;
    7. g)Litera gbei zuckerreduziertem Fruchtsaft und zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat: Wasser, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge wiederherzustellen.

§ 4 FSV Zugelassene Behandlungen und Stoffe


  1. (1)Absatz eins,Zur Herstellung der im § 1 Z 8 bis 14 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des § 3 folgende Behandlungen und Stoffe zulässig:Zur Herstellung der im Paragraph eins, Ziffer 8 bis 14 beschriebenen Erzeugnisse sind unbeschadet des Paragraph 3, folgende Behandlungen und Stoffe zulässig:
    1. 1.Ziffer einsmechanische Extraktionsverfahren;
    2. 2.Ziffer 2die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des Wassers („in-line“-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von § 1 Z 8 lit. a und b entsprechen;die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion des Wassers („in-line“-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Paragraph eins, Ziffer 8, Litera a, und b entsprechen;
    3. 3.Ziffer 3bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;
    4. 4.Ziffer 4Enzymzubereitungen: Pektinasen (zur Spaltung von Pektin), Proteinasen (zur Spaltung von Proteinen) und Amylasen (zum Abbau von Stärke), die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme, ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012, ABl. Nr. L 313 vom 13.11.2012, entsprechen;
    5. 5.Ziffer 5Speisegelatine;
    6. 6.Ziffer 6Tannine;
    7. 7.Ziffer 7Betonite als adsorbierende Tonerde;
    8. 8.Ziffer 8Kieselsol;
    9. 9.Ziffer 9Kohle;
    10. 10.Ziffer 10chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, ABl. Nr. L 338 vom 13.11.2004, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.7.2009, im Einklang stehen;
    11. 11.Ziffer 11chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern,
    12. 12.Ziffer 12Stickstoff;
    13. 13.Ziffer 13Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen, Kartoffeln oder Sonnenblumen für die Klärung.
  2. (2)Absatz 2,Bei den in § 1 Z 13 und 14 definierten Erzeugnissen sind Verfahren zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker zugelassen, soweit sie alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren, nämlich Membranfiltration und Hefegärung.Bei den in Paragraph eins, Ziffer 13 und 14 definierten Erzeugnissen sind Verfahren zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker zugelassen, soweit sie alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren, nämlich Membranfiltration und Hefegärung.

§ 5 FSV Kennzeichnung


  1. (1)Absatz eins,Die in § 1 Z 8 bis 14 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden.Die in Paragraph eins, Ziffer 8 bis 14 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten und müssen als rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Herstellung von Fruchtsäften, Fruchtmark und Fruchtnektaren, die mit der entsprechenden rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung oder der handelsüblichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anlage 2 mit ihren botanischen Namen angeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 2 angeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Bezeichnungen kann folgende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Bezeichnungen kann folgende Bezeichnung unter folgenden Bedingungen verwendet werden:

    „Süßmost“:

    Die Bezeichnung „Süßmost“ darf nur in Verbindung mit den Sachbezeichnungen „Fruchtsaft“ oder „Fruchtnektar“ verwendet werden für

    1. a)Litera aFruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wird, die auf Grund ihres hohen natürlichen Säuregehalts zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind;
    2. b)Litera bFruchtsaft, der aus Äpfeln und/oder Birnen hergestellt wird.(Anm. 1)

§ 6 FSV


  1. (1)Absatz eins,Wird das Erzeugnis aus einer einzigen Fruchtart hergestellt, ist deren Bezeichnung an Stelle des Wortes „Frucht“ in der rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung anzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft gemäß § 3, muss die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in dem Verzeichnis der Zutaten bestehen.Bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten, außer bei der Verwendung von Zitronensaft und/oder Limettensaft gemäß Paragraph 3,, muss die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung aus der Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte bzw. des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben in dem Verzeichnis der Zutaten bestehen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Erzeugnissen, die aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellt werden, kann jedoch die Angabe der verwendeten Fruchtarten durch die Bezeichnung „Mehrfrucht“ oder eine ähnliche Bezeichnung oder durch die Angabe der Anzahl der verwendeten Fruchtarten ersetzt werden.

§ 7 FSV


  1. (1)Absatz eins,Zusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024,, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben für die in § 1 Z 8 bis 14 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, beiZusätzlich zu den durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 Sitzung 18, , zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2512, ABl. Nr. L 2024/2512 vom 25.09.2024,, vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen sind folgende Angaben für die in Paragraph eins, Ziffer 8 bis 14 aufgezählten Erzeugnisse zwingend, bei
    1. 1.Ziffer einsFruchtsaft, dem Fruchtfleisch oder Zellen zugesetzt werden, die Angabe dieses Zusatzes;
    2. 2.Ziffer 2Unbeschadet von Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft oder aus Konzentrat gewonnenem zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft oder mit zuckerreduziertem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, auf dem Etikett die Angabe „aus Konzentrat(en)“ oder „teilweise aus Konzentrat(en“ erforderlich. Diese Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung angebracht sein.Unbeschadet von Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft oder aus Konzentrat gewonnenem zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft oder mit zuckerreduziertem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, auf dem Etikett die Angabe „aus Konzentrat(en)“ oder „teilweise aus Konzentrat(en“ erforderlich. Diese Angabe muss auf dem Etikett deutlich hervortreten und gut leserlich in unmittelbarer Nähe der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung angebracht sein.
    3. 3.Ziffer 3Fruchtnektar, die Angabe des tatsächlichen Mindestgehalts an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile durch den Hinweis „Fruchtgehalt:mindestens...%“; diese Angabe muss im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung angebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in § 1 Z 8 bis 12 definierten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten.Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 12 definierten Erzeugnisse unter ausschließlicher Verwendung der dafür unerlässlichen Stoffe verpflichtet nicht zur Angabe der dafür verwendeten Zutaten.
  3. (3)Absatz 3,Werden konzentriertem Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat), der (das) nicht für den Letztverbraucher bestimmt ist, Zitronensaft, Limettensaft oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt, so ist deren Vorhandensein und deren Menge in der Kennzeichnung anzugeben. Diese Angabe ist auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument anzubringen.
  4. (4)Absatz 4,Eine Angabe, dass Fruchtnektar kein Zucker zugesetzt wurde, oder eine Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Wird eine solche Angabe gemacht, so ist folgender Hinweis ebenfalls auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett anzuführen: „Enthält von Natur aus Zucker“.
  5. (5)Absatz 5,Bei den in § 1 Z 8 definierten Erzeugnissen ist die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ zulässig. Diese Angabe muss auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der in § 1 Z 8 definierten Erzeugnisse aufscheinen.Bei den in Paragraph eins, Ziffer 8, definierten Erzeugnissen ist die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ zulässig. Diese Angabe muss auf dem Etikett im selben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der in Paragraph eins, Ziffer 8, definierten Erzeugnisse aufscheinen.
  6. (6)Absatz 6,Es ist zulässig, die Bezeichnung „Kokosnusswasser“ für das Erzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird, ohne das Kokosnussfleisch auszupressen, als Synonym für die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung „Kokosnusssaft“ zu verwenden.

§ 8 FSV Schlussbestimmungen


§ 8.Paragraph 8,

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fruchtsaftverordnung, BGBl. Nr. 635/1996, außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Fruchtsaftverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1996,, außer Kraft.

§ 9 FSV


  1. (1)Absatz eins,Erzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit der Fruchtsaftverordnung BGBl. II Nr. 83/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2010, in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April 2015 in Verkehr gebracht werden.Erzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit der Fruchtsaftverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2010,, in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April 2015 in Verkehr gebracht werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Angabe „ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ ist bis zum 28. Oktober 2016 zulässig. Sie ist in demselben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der in § 1 Z 8 bis 11 genannten Erzeugnisse anzubringen.Die Angabe „ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ ist bis zum 28. Oktober 2016 zulässig. Sie ist in demselben Sichtfeld wie die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung der in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 11 genannten Erzeugnisse anzubringen.
  3. (3)Absatz 3,Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2026 entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2026, entsprechen und vor dem 14. Juni 2026 gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr gebracht werden.

§ 10 FSV


Paragraph 10,

§ 1 Z 6, § 1 Z 8 lit. b, § 1 Z 13 lit. a und lit. b, § 1 Z 14, der Einleitungssatz des § 3, § 3 Z 2, Z 3 lit. a, c, e und g, der Einleitungssatz des § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 13 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 und 2, der Einleitungssatz des § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 2 und 3, § 7 Abs. 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 10, § 11, Anlage 1 Teil I und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 51/2026 treten mit 14. Juni 2026 in Kraft. Paragraph eins, Ziffer 6,, Paragraph eins, Ziffer 8, Litera b,, Paragraph eins, Ziffer 13, Litera a und Litera b,, Paragraph eins, Ziffer 14,, der Einleitungssatz des Paragraph 3,, Paragraph 3, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, c, e und g, der Einleitungssatz des Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 13 und Absatz 2,, Paragraph 5, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz eins und 2, der Einleitungssatz des Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, Paragraph 7, Absatz 4 bis 6, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 9, Absatz 2 und 3, Paragraph 10,, Paragraph 11,, Anlage 1 Teil römisch eins und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2026, treten mit 14. Juni 2026 in Kraft.

§ 11 FSV


Paragraph 11,

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union in österreichisches Recht umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsRichtlinie 2001/112/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 10 vom 12. Jänner 2002.
  2. 2.Ziffer 2Richtlinie 2009/106/EG der Kommission vom 14. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 212 vom 15.08.2009.
  3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2012/12/EU zur Änderung der Richtlinie 2001/112/EG des Rates über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 115 vom 27.04.2012, berichtigt durch ABl. Nr. L 31 vom 31.01.2012.
  4. 4.Ziffer 4Richtlinie (EU) 2024/1438 zur Änderung der Richtlinien des Rates 2001/110/EG über Honig, 2001/112/EG über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung, 2001/113/EG über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung und 2001/114/EG über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung, ABl. Nr. L 2024/1438 vom 24.05.2024.

§ 12 FSV (weggefallen)


§ 12 FSV (weggefallen) seit 11.07.2013 weggefallen.

Anlage

Anl. 1 FSV ANLAGE 1


BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTAR

Fruchtnektar aus

Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark (in % vol. des fertigen Erzeugnisses)

I. Früchten mit saurem Saft, die zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind:römisch eins. Früchten mit saurem Saft, die zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind:

Passionsfrucht

25

Quito-Orangen

25

Schwarze Johannisbeeren/Ribiseln

25

Weiße Johannisbeeren/Ribiseln

25

Rote Johannisbeeren/Ribiseln

25

Stachelbeeren

30

Sanddorn

25

Schlehen

30

Pflaumen

30

Zwetschgen

30

Ebereschen

30

Hagebutten

40

Sauerkirschen/Weichseln

35

andere Kirschen

40

Heidelbeeren

40

Holunderbeeren

50

Himbeeren

40

Aprikosen/Marillen

40

Erdbeeren

40

Brombeeren

40

Kranbeeren/Cranberries

30

Quitten (Cydonia oblonga L.)

50

Zitronen und Limetten

25

andere Früchte dieser Kategorie

25

II. säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist:römisch zwei. säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist:

Mangos

25

Bananen

25

Guaven

25

Papayas

25

Litschis

25

Azarolen

25

Stachelannonen

25

Netzannonen

25

Cherimoyas, Zimtäpfel

25

Granatäpfel

25

Kaschuäpfel

25

Mombinpflaumen

25

Umbu

25

andere Früchte dieser Kategorie

25

III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft:römisch drei. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft:

Äpfel

50

Birnen

50

Pfirsiche

50

Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten

50

Ananas

50

Tomaten/Paradeiser

50

andere Früchte dieser Kategorie

50

Anl. 2 FSV


Gebräuchlicher Name der Frucht

Botanischer Name

Mindestbrixwerte für rückverdünnten Fruchtsaft und rückverdünntes Fruchtmark

Apfel (*)

Malus domestica Borkh.

11,2

Aprikose/Marille (**)

Prunus armeniaca L.

11,2

Banane (**)

Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananan)

21,0

Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*)

Ribes nigrum L.

11,0

Kokosnuss (*)

Cocos nucifera L.

4,5

Weintraube (*)

Vitis vinifera L. oder deren Hybride Vitis labrusca L. oder deren Hybride

15,9

Grapefruit (*)

Citrus x paradisi Macfad.

10,0

Guave (**)

Psidium guajava L.

8,5

Zitrone (*)

Citrus limon (L.)Burm.f.

8,0

Mango (**)

Mangifera indica L.

13,5

Orange (*)

Citrus sinensis (L.) Osbeck

11,2

Passionsfrucht (*)

Passiflora edulis Sims

12,0

Pfirsich (**)

Prunus persica (L.) Batsch var. persica

10,0

Birne (**)

Pyrus communis L.

11,9

Ananas (*)

Ananas comosus (L.) Merr.

12,8

Himbeere (*)

Rubus idaeus L.

7,0

Sauerkirsche/Weichsel (*)

Prunus cerasus L.

13,5

Erdbeere (*)

Fragaria x ananassa Duch.

7,0

Tomate (Paradeiser) (*)

Lycopersicon esculentum Mill.

5,0

Mandarine (*)

Citrus reticulata Blanco

11,2

Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20° C, bestimmt. Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.

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