Anl. 1 FSV ANLAGE 1

FSV - Fruchtsaftverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.06.2024

BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR FRUCHTNEKTAR

 

Fruchtnektar aus

Mindestgehalt an Fruchtsaft und/oder Fruchtmark (in % vol. des fertigen Erzeugnisses)

 

I. Früchten mit saurem Saft, die zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind:

 

Passionsfrucht

25

Quito-Orangen

25

Schwarze Johannisbeeren/Ribiseln

25

Weiße Johannisbeeren/Ribiseln

25

Rote Johannisbeeren/Ribiseln

25

Stachelbeeren

30

Sanddorn

25

Schlehen

30

Pflaumen

30

Zwetschgen

30

Ebereschen

30

Hagebutten

40

Sauerkirschen/Weichseln

35

andere Kirschen

40

Heidelbeeren

40

Holunderbeeren

50

Himbeeren

40

Aprikosen/Marillen

40

Erdbeeren

40

Brombeeren

40

Kranbeeren/Cranberries

30

Quitten

50

Zitronen und Limetten

25

andere Früchte dieser Kategorie

25

 

II. säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist:

 

Mangos

25

Bananen

25

Guaven

25

Papayas

25

Litschis

25

Azarolen

25

Stachelannonen

25

Netzannonen

25

Cherimoyas, Zimtäpfel

25

Granatäpfel

25

Kaschuäpfel

25

Mombinpflaumen

25

Umbu

25

andere Früchte dieser Kategorie

25

 

III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft:

 

Äpfel

50

Birnen

50

Pfirsiche

50

Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten

50

Ananas

50

Tomaten/Paradeiser

50

andere Früchte dieser Kategorie

50

 

In Kraft seit 11.07.2013 bis 31.12.9999
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