§ 13 FFGG

FFGG - Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026

Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz – BHG nicht anzuwenden. Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist Paragraph 66, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz – BHG nicht anzuwenden.

In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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