Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.08.2026
(1)Absatz eins,Die Geschäftsführung kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Geschäftsbereiche (Bereiche) und Beiräte einrichten. Die Erlassung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
(2)Absatz 2,Je Bereich ist für die operativen Mittel ein eigener Rechnungskreis einzurichten. Im Berichtswesen der Gesellschaft sind je Geschäftsbereich die Leistungen für den Bund und andere Auftraggeber in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
(3)Absatz 3,Die Beiräte dienen
1.Ziffer einsder Beratung der Gesellschaft und/oder
2.Ziffer 2der fachlichen Empfehlung über die Vergabe von Mitteln gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3.der fachlichen Empfehlung über die Vergabe von Mitteln gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3.
(3a)Absatz 3 a,Die Ausgestaltung der Beiräte gemäß Abs. 3 Z 1 erfolgt durch interne Organisationsrichtlinien. Sofern Beiräte auch oder ausschließlich gemäß Abs. 3 Z 2 tätig werden, erfolgt die Ausgestaltung durch förderungsrechtliche Grundlagen.Die Ausgestaltung der Beiräte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, erfolgt durch interne Organisationsrichtlinien. Sofern Beiräte auch oder ausschließlich gemäß Absatz 3, Ziffer 2, tätig werden, erfolgt die Ausgestaltung durch förderungsrechtliche Grundlagen.
(4)Absatz 4,Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG.Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 FFGG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 FFGG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 FFGG