§ 18 FFGG Vollziehung

FFGG - Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 2 Abs. 3 sowie der §§ 11 bis 15 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 3, sowie der Paragraphen 11, bis 15 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 4 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 6 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,hinsichtlich des Paragraph 6, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie oder die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 14 Abs. 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz,hinsichtlich des Paragraph 14, Absatz 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Justiz,
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 zweiter Satz sowie des § 8 Abs. 4 zweiter Satz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort gemeinsam, hinsichtlich des Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz sowie des Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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