§ 9 FFGG Planungs- und Berichterstattungssystem und Datenschutz

FFGG - Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß § 15b Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz – BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften und den Richtlinien gemäß Paragraph 15 b, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz – BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.
  2. (2)Absatz 2,Den jeweils zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft hat auf Ersuchen der zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister Berichte und Vorschläge zu erstatten.
  3. (3)Absatz 3,Die Gesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass der Austausch der für eine Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und anderen vom Bund getragenen Fördereinrichtungen notwendigen Informationen gewährleistet ist.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitarbeiter der Gesellschaft, die Mitglieder der Organe und Beiräte sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der Gesellschaft oder eines Förderwerbers gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet. Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die betroffene Person in die Übermittlung eingewilligt hat.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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