§ 5 FFGG Finanzierung

FFGG - Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus:
    1. 1.Ziffer einsZuwendungen, die ihr der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß §§ 5 ff des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, zur Umsetzung der operationellen Maßnahmen, sowie zur Deckung der damit einhergehenden administrativen Aufwendungen leistet (operationellen und administrativen Kosten);Zuwendungen, die ihr der Bund aufgrund einer Finanzierungsvereinbarung gemäß Paragraphen 5, ff des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2020,, zur Umsetzung der operationellen Maßnahmen, sowie zur Deckung der damit einhergehenden administrativen Aufwendungen leistet (operationellen und administrativen Kosten);
    2. 2.Ziffer 2Zuwendungen durch den Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung von Aufgaben außerhalb der Z 1 entstehen;Zuwendungen durch den Bund zur Deckung der administrativen Aufwendungen, die ihr in Erfüllung von Aufgaben außerhalb der Ziffer eins, entstehen;
    3. 3.Ziffer 3Entgelten für die Erbringung von Leistungen an Dritte;
    4. 4.Ziffer 4Einnahmen aus Beauftragungsverträgen;
    5. 5.Ziffer 5sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen und
    6. 6.Ziffer 6sonstigen Einnahmen.
  2. (2)Absatz 2,Der Abschluss von Beauftragungsverträgen gemäß Abs. 1 Z 4 für Abwicklungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 9 mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß § 1 Abs. 2 selbst vertreten wird, bedarf der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.Der Abschluss von Beauftragungsverträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, für Abwicklungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 9, mit Dritten oder mit dem Bund, sofern dieser dabei nicht durch einen der Eigentümervertreter gemäß Paragraph eins, Absatz 2, selbst vertreten wird, bedarf der einvernehmlichen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 25.02.2023 bis 31.12.9999
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