§ 10 FFGG Geschäftsbereiche

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,DerDie Geschäftsführung obliegt es,kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Geschäftsbereiche (Bereiche) und Beiräte einzurichteneinrichten. Die Erlassung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
  2. (2)Absatz 2,Je Bereich ist für die operativen Mittel ein eigener Rechnungskreis einzurichten. Im Berichtswesen der Gesellschaft sind je Geschäftsbereich die Leistungen für den Bund und andere Auftraggeber in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Beiräte dienen der Beratung der Gesellschaft und der Geschäftsordnung folgend der fachlichen Entscheidung von Einzelprojekten (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2 Z 1). Die Ausgestaltung der Beiräte wird durch interne Organisationsrichtlinien festgelegt.Die Beiräte dienen der Beratung der Gesellschaft und der Geschäftsordnung folgend der fachlichen Entscheidung von Einzelprojekten (insbesondere gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,). Die Ausgestaltung der Beiräte wird durch interne Organisationsrichtlinien festgelegt.
  4. (3)Absatz 3,Die Beiräte dienen
    1. 1.Ziffer einsder Beratung der Gesellschaft und/oder
    2. 2.Ziffer 2der fachlichen Empfehlung über die Vergabe von Mitteln gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3.der fachlichen Empfehlung über die Vergabe von Mitteln gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3.
  5. (3a)Absatz 3 a,Die Ausgestaltung der Beiräte gemäß Abs. 3 Z 1 erfolgt durch interne Organisationsrichtlinien. Sofern Beiräte auch oder ausschließlich gemäß Abs. 3 Z 2 tätig werden, erfolgt die Ausgestaltung durch förderungsrechtliche Grundlagen.Die Ausgestaltung der Beiräte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, erfolgt durch interne Organisationsrichtlinien. Sofern Beiräte auch oder ausschließlich gemäß Absatz 3, Ziffer 2, tätig werden, erfolgt die Ausgestaltung durch förderungsrechtliche Grundlagen.
  6. (4)Absatz 4,Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG.Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.2020
  1. (1)Absatz eins,DerDie Geschäftsführung obliegt es,kann im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat Geschäftsbereiche (Bereiche) und Beiräte einzurichteneinrichten. Die Erlassung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für VerkehrKlimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und der Bundesministerin oder des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
  2. (2)Absatz 2,Je Bereich ist für die operativen Mittel ein eigener Rechnungskreis einzurichten. Im Berichtswesen der Gesellschaft sind je Geschäftsbereich die Leistungen für den Bund und andere Auftraggeber in jeweils getrennten Rechnungskreisen darzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die Beiräte dienen der Beratung der Gesellschaft und der Geschäftsordnung folgend der fachlichen Entscheidung von Einzelprojekten (insbesondere gemäß § 3 Abs. 2 Z 1). Die Ausgestaltung der Beiräte wird durch interne Organisationsrichtlinien festgelegt.Die Beiräte dienen der Beratung der Gesellschaft und der Geschäftsordnung folgend der fachlichen Entscheidung von Einzelprojekten (insbesondere gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,). Die Ausgestaltung der Beiräte wird durch interne Organisationsrichtlinien festgelegt.
  4. (3)Absatz 3,Die Beiräte dienen
    1. 1.Ziffer einsder Beratung der Gesellschaft und/oder
    2. 2.Ziffer 2der fachlichen Empfehlung über die Vergabe von Mitteln gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3.der fachlichen Empfehlung über die Vergabe von Mitteln gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, bis 3.
  5. (3a)Absatz 3 a,Die Ausgestaltung der Beiräte gemäß Abs. 3 Z 1 erfolgt durch interne Organisationsrichtlinien. Sofern Beiräte auch oder ausschließlich gemäß Abs. 3 Z 2 tätig werden, erfolgt die Ausgestaltung durch förderungsrechtliche Grundlagen.Die Ausgestaltung der Beiräte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, erfolgt durch interne Organisationsrichtlinien. Sofern Beiräte auch oder ausschließlich gemäß Absatz 3, Ziffer 2, tätig werden, erfolgt die Ausgestaltung durch förderungsrechtliche Grundlagen.
  6. (4)Absatz 4,Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG.Sämtliche Arbeitsstätten der Gesellschaft bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG.

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