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Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz – BHG nicht anzuwenden. Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist Paragraph 66, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz – BHG nicht anzuwenden.
Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz – BHG nicht anzuwenden. Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist Paragraph 66, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz – BHG nicht anzuwenden.