§ 13 FFGG

Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999

Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz – BHG nicht anzuwenden. Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist Paragraph 66, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz – BHG nicht anzuwenden.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 01.09.2004 bis 16.05.2018

Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist § 66 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz – BHG nicht anzuwenden. Auf Verpflichtungen zur Schadloshaltung, die die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen gemäß diesem Bundesgesetz übernimmt, ist Paragraph 66, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz – BHG nicht anzuwenden.

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