Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Nach anderen Bundesgesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 EuGB-VVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 EuGB-VVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 EuGB-VVG