Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631.Die FMA ist gemäß Artikel 44, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631.
(2)Absatz 2,Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten von Originatoren in Bezug auf Verbriefungen gemäß Titel II Kapitel 2 und die Art. 18 und 19 der Verordnung (EU) 2023/2631.Die FMA ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten von Originatoren in Bezug auf Verbriefungen gemäß Titel römisch zwei Kapitel 2 und die Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2023/2631.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 EuGB-VVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 EuGB-VVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 EuGB-VVG