§ 2 EuGB-VVG Zuständige Behörde

EuGB-VVG - EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631.Die FMA ist gemäß Artikel 44, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2023/2631.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA ist gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten von Originatoren in Bezug auf Verbriefungen gemäß Titel II Kapitel 2 und die Art. 18 und 19 der Verordnung (EU) 2023/2631.Die FMA ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2631 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Pflichten von Originatoren in Bezug auf Verbriefungen gemäß Titel römisch zwei Kapitel 2 und die Artikel 18 und 19 der Verordnung (EU) 2023/2631.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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