Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Wer
1.Ziffer einsgegen die Pflichten in Bezug auf das Informationsblatt zu grünen Anleihen und die Voremissionsprüfung gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesonderegegen die Pflichten in Bezug auf das Informationsblatt zu grünen Anleihen und die Voremissionsprüfung gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
a)Litera a wesentlich falsche oder irreführende Informationen veröffentlicht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, die für den Anleger von Bedeutung sind, oder
b)Litera bes unterlässt, sicherzustellen, dass ein ausgefülltes Informationsblatt rechtzeitig einer Voremissionsprüfung unterzogen wird und eine befürwortende Stellungnahme eines externen Prüfers vorliegt,
2.Ziffer 2gegen die Pflichten in Bezug auf Allokationsberichte und Nachemissionsprüfungen dieser Berichte gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesonderegegen die Pflichten in Bezug auf Allokationsberichte und Nachemissionsprüfungen dieser Berichte gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
a)Litera aes unterlässt, einen Allokationsbericht zu erstellen oder diesen unrichtig, unvollständig oder in einer anderen Weise erstellt, die nicht den Vorgaben entspricht,
b)Litera beinen Allokationsbericht nicht einer Nachemissionsprüfung unterzieht,
c)Litera ceinen Allokationsbericht nicht, unvollständig oder in einer den Vorgaben nicht entsprechenden Weise ändert, wenn nach der Veröffentlichung des Allokationsberichts bei der Verwendung der Erlöse eine Korrektur vorgenommen wurde,
d)Litera ddie rechtzeitige Veröffentlichung eines Allokationsberichts oder einer Überprüfung nicht sicherstellt, oder
e)Litera edem Prüfer nicht mindestens 90 Tage zur Überprüfung eines Allokationsberichts zur Verfügung stellt,
3.Ziffer 3gegen die Pflichten in Bezug auf den Wirkungsbericht für europäische grüne Anleihen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, und so eine Veröffentlichung des Wirkungsberichts nicht, unvollständig oder in einer nicht den Vorgaben entsprechenden Weise vornimmt,gegen die Pflichten in Bezug auf den Wirkungsbericht für europäische grüne Anleihen gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, und so eine Veröffentlichung des Wirkungsberichts nicht, unvollständig oder in einer nicht den Vorgaben entsprechenden Weise vornimmt,
4.Ziffer 4gegen die Pflichten zur Erstellung eines Prospekts für europäische grüne Anleihen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesonderegegen die Pflichten zur Erstellung eines Prospekts für europäische grüne Anleihen gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
a)Litera aeinen Prospekt veröffentlicht, der diesen Anforderungen nicht entspricht, oder
b)Litera beinen Prospekt veröffentlicht, der trotz Erstellungspflicht gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 keine oder eine unvollständige Zusammenfassung des CapEx-Plans enthält,einen Prospekt veröffentlicht, der trotz Erstellungspflicht gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2023/2631 keine oder eine unvollständige Zusammenfassung des CapEx-Plans enthält,
5.Ziffer 5gegen die Pflichten in Bezug auf die Veröffentlichung auf der Website des Emittenten und Mitteilungen an die ESMA und die FMA gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesonderegegen die Pflichten in Bezug auf die Veröffentlichung auf der Website des Emittenten und Mitteilungen an die ESMA und die FMA gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
a)Litera aeine Veröffentlichung nicht, unvollständig oder in einer nicht den Vorgaben entsprechenden Weise vornimmt,
b)Litera bdas Informationsblatt, die Voremissionsprüfung des Informationsblattes, den Link zu der Website, auf der im Falle der Veröffentlichung eines Prospekts dieser abgerufen werden kann, die Allokationsberichte, die Nachemissionsprüfungen, den Wirkungsbericht, den CapEx-Plan trotz Erstellungspflicht gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2023/2631 oder die Prüfung des Wirkungsberichts nicht zur Verfügung stellt, oderdas Informationsblatt, die Voremissionsprüfung des Informationsblattes, den Link zu der Website, auf der im Falle der Veröffentlichung eines Prospekts dieser abgerufen werden kann, die Allokationsberichte, die Nachemissionsprüfungen, den Wirkungsbericht, den CapEx-Plan trotz Erstellungspflicht gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2023/2631 oder die Prüfung des Wirkungsberichts nicht zur Verfügung stellt, oder
c)Litera cdie notwendigen Mitteilungen über die entsprechenden Veröffentlichungen nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt,
6.Ziffer 6gegen die Pflichten in Bezug auf den Ausschluss bestimmter verbriefter Risikopositionen gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesonderegegen die Pflichten in Bezug auf den Ausschluss bestimmter verbriefter Risikopositionen gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
b)Litera bunzulässige Risikopositionen in den Pool der verbrieften Risikopositionen aufnimmt,
c)Litera cdie erforderlichen Erläuterungen nicht in das Informationsblatt aufnimmt, oder
d)Litera dder FMA auf deren Ersuchen keinen Nachweis erbringt,
7.Ziffer 7gegen die Pflichten in Bezug auf bei Verbriefungen zusätzlich geltende Offenlegungspflichten gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesonderegegen die Pflichten in Bezug auf bei Verbriefungen zusätzlich geltende Offenlegungspflichten gemäß Artikel 19, der Verordnung (EU) 2023/2631 verstößt, inbesondere
a)Litera aeinen Prospekt erstellt, ohne die vorgeschriebene Erklärung beizufügen,
b)Litera beinen Prospekt erstellt, der die erforderlichen Informationen nicht enthält, oder
c)Litera cdie erforderlichen Informationen nicht in das Informationsblatt oder den Allokationsbericht aufnimmt,
8.Ziffer 8gegen die Pflichten in Bezug auf die nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 einschließlich des gemäß Art. 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 erlassenen delegierten Rechtsakts, verstößt,gegen die Pflichten in Bezug auf die nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) 2023/2631 einschließlich des gemäß Artikel 21, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/2631 erlassenen delegierten Rechtsakts, verstößt,
9.Ziffer 9 bei einer Ermittlung oder Überprüfung gemäß § 4 nicht mit der FMA zusammenarbeitet, bei einer Ermittlung oder Überprüfung gemäß Paragraph 4, nicht mit der FMA zusammenarbeitet,
10.Ziffer 10gegen eine sonstige Anforderung gemäß § 4 Abs. 1 verstößt,gegen eine sonstige Anforderung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, verstößt,
11.Ziffer 11eine Anleihe als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichnet, ohne die Anforderungen gemäß Art. 3 in Verbindung mit Titel II der Verordnung (EU) 2023/2631 zu erfüllen,eine Anleihe als „europäische grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichnet, ohne die Anforderungen gemäß Artikel 3, in Verbindung mit Titel römisch zwei der Verordnung (EU) 2023/2631 zu erfüllen,
12.Ziffer 12gegen die Verpflichtung der Übermittlung der Informationen gemäß Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 an die zuständige Sammelstelle gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 gleichzeitig mit deren Veröffentlichung verstößt, odergegen die Verpflichtung der Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 15 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2023/2631 an die zuständige Sammelstelle gemäß Artikel 2, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 gleichzeitig mit deren Veröffentlichung verstößt, oder
13.Ziffer 13gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung gemäß Art. 15a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2631 ausstellen zu lassen, verstößt,gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 15 a, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2631 ausstellen zu lassen, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zur zweifachen Höhe der durch die Verstöße erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste zu bestrafen, sofern sich diese beziffern lassen, oder, falls diese Bezifferung nicht möglich ist, mit einer Geldstrafe von bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in Abs. 1 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in Absatz eins, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(3)Absatz 3,Juristische Personen können wegen der in Abs. 1 genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Die Geldstrafe gegen eine juristische Person beträgt bis zu 500 000 Euro oder 0,5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde.Juristische Personen können wegen der in Absatz eins, genannten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat. Die Geldstrafe gegen eine juristische Person beträgt bis zu 500 000 Euro oder 0,5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person nach dem letzten verfügbaren Abschluss, der vom Leitungsorgan gebilligt wurde.
(4)Absatz 4,Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, so ist der relevante jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leistungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5)Absatz 5,Die FMA hat weiters die Befugnis, bei Verstößen gemäß Abs. 1 folgende Maßnahmen zu setzen:Die FMA hat weiters die Befugnis, bei Verstößen gemäß Absatz eins, folgende Maßnahmen zu setzen:
1.Ziffer einsdie öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und die Art des Verstoßes gemäß § 4 Abs. 1 Z 12;die öffentliche Bekanntgabe der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und die Art des Verstoßes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 12,;
2.Ziffer 2die bescheidmäßige Anordnung an die verantwortliche natürliche oder juristische Person, das den Verstoß darstellende Verhalten einzustellen;
3.Ziffer 3die bescheidmäßige Untersagung der Ausgabe europäischer grüner Anleihen durch die natürliche oder juristische Person für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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