§ 13 EuGB-VVG Kosten

EuGB-VVG - EuGB-Verordnung-Vollzugsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, oder, soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in § 2 Abs. 3 FMABG angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen ist. Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind demjenigen Rechnungskreis gemäß Paragraph 19, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, oder, soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Paragraph 2, Absatz 3, FMABG angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen ist.

In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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