Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,§ 3 und § 5 Abs. 1 Z 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie zuständige Sammelstelle gemäß Art. 15a Abs. 4 der Verordnung (EU) 2023/2631 und Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2023/2631 angeführter Informationen ist.Paragraph 3 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie zuständige Sammelstelle gemäß Artikel 15 a, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2023/2631 und Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2023/2631 angeführter Informationen ist.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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