§ 141 EU-JZG Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.10.2026
  1. (1)Absatz eins§ 1 Abs. 1 Z 1 lit. g, § 2 Z 3a, Z 7 lit. h, Z 12 und 13, die §§ 122 bis 138 sowie die Anhänge XV und XVI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2014 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, ABl. L 2011/338, 2.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera g,, Paragraph 2, Ziffer 3 a,, Ziffer 7, Litera h,, Ziffer 12 und 13, die Paragraphen 122 bis 138 sowie die Anhänge römisch XV und römisch XVI in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2014, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, ABl. L 2011/338, 2.
  2. (2)Absatz 2§ 16a Abs. 1 Z 3 und 5 sowie Abs. 2, § 21 Abs. 2a und § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 S. 1.Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 5 sowie Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 2 a und Paragraph 30 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2016, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06.11.2013 Sitzung 1.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 lit. h, § 2 Z 3 lit. a, 4a, 5a und 7 lit. a und 14, § 45 Abs. 1 und 2, §§ 55 bis 56b, § 57a, § 61 Abs. 4 und § 62 Abs. 1 sowie die Anhänge XVII bis XIX in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2018 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung, ABl. L 2014/130, 1 (Anm. 1)Paragraph eins, Absatz eins, Litera h,, Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a,, 4a, 5a und 7 Litera a und 14, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraphen 55 bis 56b, Paragraph 57 a,, Paragraph 61, Absatz 4 und Paragraph 62, Absatz eins, sowie die Anhänge römisch XVII bis römisch XIX in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2018, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2014/41/EU über die Europäische Ermittlungsanordnung, ABl. L 2014/130, 1 Anmerkung 1)
  4. (4)Absatz 4Die §§ 5 bis 38 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 S. 1.Die Paragraphen 5 bis 38 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016 Sitzung 1.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 5 bis 38 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 4.11.2016 S. 1.Die Paragraphen 5 bis 38 dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, ABl. Nr. L 297 vom 4.11.2016 Sitzung 1.
  6. (6)Absatz 6Die §§ 1, 60 bis 62 und 76 dienen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI über gemeinsame Ermittlungsgruppen, ABl. Nr. L 162 vom 20.6.2002 S. 1, und der Richtlinie (EU) 2022/211 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 37 vom 18.2.2022 S. 1.Die Paragraphen eins,, 60 bis 62 und 76 dienen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI über gemeinsame Ermittlungsgruppen, ABl. Nr. L 162 vom 20.6.2002 Sitzung 1, und der Richtlinie (EU) 2022/211 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten, ABl. Nr. L 37 vom 18.2.2022 Sitzung 1.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 76a bis 80 dienen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 7.4.2009 S. 23, sowie der Richtlinie (EU) 2019/884 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI, ABl. Nr. L 151 vom 7.6.2019 S. 143.Die Paragraphen 76 a bis 80 dienen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 7.4.2009 Sitzung 23, sowie der Richtlinie (EU) 2019/884 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI, ABl. Nr. L 151 vom 7.6.2019 Sitzung 143.
In Kraft seit 01.11.2025 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis EU-JZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 131 EU-JZG Folgen einer Änderung der Europäischen Schutzanordnung§ 132 EU-JZG Aufhebung der erteilten Anordnungen§ 133 EU-JZG Kosten§ 134 EU-JZG Erwirkung der Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat§ 135 EU-JZG Befassung eines anderen Mitgliedstaats§ 136 EU-JZG Änderung oder Zurückziehung der Europäischen Schutzanordnung§ 137 EU-JZG Beantwortung von Ersuchen§ 138 EU-JZG Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen§ 139 EU-JZG Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung§ 140 EU-JZG Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen§ 141 EU-JZG Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union§ 142 EU-JZG VollziehungAnl. 18 EU-JZG Formblatt nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Empfangsbestätigung für die EuropäisAnl. 17 EU-JZG Formblatt nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Europäische Ermittlungsanordnung)Anl. 19 EU-JZG Formblatt nach Artikel 31 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Unterrichtung)Anl. 1 EU-JZGAnl. 2 EU-JZG EUROPÄISCHER HAFTBEFEHLAnl. 3 EU-JZG BESCHEINIGUNG NACH ARTIKEL 9 DES RAHMENBESCHLUSSES VOM 22. JULI 2003 ÜBER DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE SICHERSTELLUNG VON VERMÖGENSGEGENSTÄNDEN ODER BEWEISMITTELN IN DER EUROPÄISCHEN UNIONAnl. 4 EU-JZG Vereinbarung über die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe samt AnlagenAnl. 5 EU-JZG nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2006/783/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf EinziehungsentscheidungenAnl. 6 EU-JZG nach Artikel 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 140 EU-JZG
§ 142 EU-JZG