§ 137 EU-JZG Beantwortung von Ersuchen

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
§ 137.Paragraph 137,

Ein Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats um Mitteilung, ob der aufgrund der Europäischen Schutzanordnung vorgesehene Schutz noch erforderlich ist, ist unverzüglich zu beantworten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis EU-JZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 127 EU-JZG Entscheidung§ 128 EU-JZG Verständigungspflichten des Vollstreckungsstaates§ 129 EU-JZG Rechtsfolgen eines Verstoßes im Vollstreckungsstaat§ 130 EU-JZG Zuständigkeit des Anordnungsstaates§ 131 EU-JZG Folgen einer Änderung der Europäischen Schutzanordnung§ 132 EU-JZG Aufhebung der erteilten Anordnungen§ 133 EU-JZG Kosten§ 134 EU-JZG Erwirkung der Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat§ 135 EU-JZG Befassung eines anderen Mitgliedstaats§ 136 EU-JZG Änderung oder Zurückziehung der Europäischen Schutzanordnung§ 137 EU-JZG Beantwortung von Ersuchen§ 138 EU-JZG Schluss-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen§ 139 EU-JZG Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Stammfassung§ 140 EU-JZG Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zu Novellen§ 141 EU-JZG Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union§ 142 EU-JZG VollziehungAnl. 18 EU-JZG Formblatt nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Empfangsbestätigung für die EuropäisAnl. 17 EU-JZG Formblatt nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Europäische Ermittlungsanordnung)Anl. 19 EU-JZG Formblatt nach Artikel 31 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (Unterrichtung)Anl. 1 EU-JZGAnl. 2 EU-JZG EUROPÄISCHER HAFTBEFEHL
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
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§ 138 EU-JZG