Anl. 1 EU-JZG

EU-JZG - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird

Teil A

1.

Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

2.

Terrorismus,

3.

Menschenhandel,

4.

sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie,

5.

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

6.

illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

7.

Korruption,

8.

Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union,

9.

Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

10.

Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

11.

Cyberkriminalität,

12.

Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten,

13.

Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

14.

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

15.

illegaler Handel mit Organen und menschlichem Gewebe,

16.

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

17.

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

18.

Diebstahl in organisierter Form oder mit Waffen,

19.

illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenstände,

20.

Betrug,

21.

Erpressung und Schutzgelderpressung,

22.

Nachahmung und Produktpiraterie,

23.

Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

24.

Fälschung von Zahlungsmitteln,

25.

illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

26.

illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

27.

Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

28.

Vergewaltigung,

29.

Brandstiftung,

30.

Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

31.

Flugzeug- und Schiffsentführung,

32.

Sabotage.

Teil B

1.

Gegen die den Straßenverkehr regelnden Vorschriften verstoßende Verhaltensweise, einschließlich Verstößen gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten und des Gefahrgutrechts,

2.

Warenschmuggel,

3.

Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum,

4.

Bedrohungen von Personen und Gewalttaten gegen sie, einschließlich Gewalttätigkeit bei Sportveranstaltungen,

5.

Sachbeschädigung,

6.

Diebstahl,

7.

Straftatbestände, die vom Entscheidungsstaat festgelegt wurden und durch Verpflichtungen abgedeckt sind, die sich aus im Rahmen des EG-Vertrags oder des Titels VI des EU-Vertrags erlassenen Rechtsakten ergeben.

In Kraft seit 16.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 1 EU-JZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 1 EU-JZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 1 EU-JZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 1 EU-JZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 1 EU-JZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Anl. 19 EU-JZG
Anl. 2 EU-JZG