§ 46 EO Nachweis der Befriedigung

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Das Vollstreckungsorgan darf mit der Vollziehung der ihm aufgetragenen Exekutionshandlung nur dann innehalten, wenn ihm nachgewiesen wird, dass der betreibende Gläubiger nach Erlassung des Exekutionstitels befriedigt worden ist, Stundung bewilligt hat oder von der Fortsetzung des Exekutionsverfahrens abgestanden ist.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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