§ 51 EO Ausschließliche Gerichtsstände

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die im gegenwärtigen Gesetz angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche. Vereinbarungen der Parteien über die Zuständigkeit der Gerichte im Exekutionsverfahren sind wirkungslos.

In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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